Betriebskostenvorauszahlung, zu wenig und zuviel || BGH v. 06.02.2013 - VIII ZR 184/12

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Erklärt der Mieter nach § 560 Abs. 4 BGB die Herabsetzung der Betriebskostenvorauszahlung, so kommt es für die Wirkung dieser Erklärung darauf an, ob der neue Betrag angemessen ist.

Der Mieter kann auch mit einem von ihm selbst errechneten Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung aufrechnen.

Für die Anpassung kommt es nach der Rechtsmeinung des BGH auf die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung an. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei der Anpassung um eine Erhöhung der Vorauszahlungen durch den Vermieter oder um eine Ermäßigung der Vorauszahlungen durch den Mieter handelt.

Der Mieter kann, wenn er Fehler in einer von dem Vermieter erteilten Betriebskostenabrechnung beanstandet und das zutreffende Abrechnungsergebnis selbst errechnet, eine Anpassung der Vorauszahlungen nach § 560 Abs.4 BGB auf der Grundlage des von ihm ermittelten Abrechnungsergebnisses vornehmen.

Die Aufrechnung des Mieters mit einem von ihm selbst errechneten Nebenkostenguthaben ist ebenfalls möglich.

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