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Betriebsprüfung Rentenversicherung – Säumniszuschläge trotz aufschiebender Wirkung

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Die Frage, ob Säumniszuschläge trotz aufschiebender Wirkung zu zahlen sind, ist nicht unumstritten. Ein Säumniszuschlag ist im Sozialrecht eine Gebühr, die aufgrund einer verspäteten Zahlung von Sozialbeiträgen fällig wird. Sie dient als Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Sozialansprüche. Säumniszuschläge sind insbesondere bei Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung und der damit verbundenen Nachforderungen von Sozialbeiträgen relevant. 

Für jeden Monat der Säumnis ist ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Betrags zu zahlen (§ 24 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Dies kann für den Beitragsschuldner eine immense Belastung bedeuten. Werden beispielsweise 10.000 € Sozialbeiträge für das Jahr 2014 heute nachgefordert, betragen die Säumniszuschläge 1.200 € pro Jahr. 

Bedenkt man dabei noch, dass eine Betriebsprüfung nur alle vier Jahre stattfindet, so kommen im Beispielsfall allein 4.800 € an Säumniszuschlägen zusammen. Das sind knapp 50 % des zu zahlenden Nachforderungsbetrages von 10.000 €. Daher sollte auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Säumniszuschlägen besonderes Augenmerk gelegt werden.

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat nun mit Beschluss vom 29.08.2018 – L 11 KR 2686/18 ER-B – zur Fälligkeit von Säumniszuschlägen trotz aufschiebender Wirkung entschieden: 

„(…) Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung verschiebt die Fälligkeit der Beitragsforderung nicht. (…) Vielmehr wird durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung lediglich die Vollziehbarkeit der Forderung suspendiert. Da die Säumniszuschläge (…) jedoch von der Fälligkeit der Beitragsforderung abhängen, fallen diese grundsätzlich auch an, wenn eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs besteht (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialrecht

Diese Entscheidung ist kritisch zu betrachten und stellt nach unserer Bewertung eine Einzelfallentscheidung dar. Da bei einer Aussetzung der Vollziehung die vom Gesetzgeber gewollte „Druckfunktion“ entfällt, erscheint ein rückwirkender Säumniszuschlag nicht gerechtfertigt. 

In der Praxis ist die Frage der Rechtmäßigkeit von Säumniszuschlägen immer wieder zu prüfen. Dabei spielt die Verschuldensfrage eine besondere Rolle. In den Fällen der Verschuldensfrage bei Säumniszuschlägen wird das „Verschulden“ unter besonderen sozialrechtlichen Gesichtspunkten anders bewertet als z. B. im Zivilrecht. Diese besonderen Gesichtspunkte müssen bekannt sein.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.


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