Betriebsschließung wegen Corona – Versicherungskammer Bayern muss zahlen!

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Als einer von mehreren großen Versicherern hat sich auch die Versicherungskammer Bayern der Kompromisslösung angeschlossen, die zwischen der Dehoga Bayern und dem Bayerischen Wirtschaftsministerium im Bereich der Betriebsschließungsversicherung vereinbart wurde. Diese sieht eine pauschale Abfindung der geschädigten Betriebe in Höhe von 15 % der entstandenen Schäden vor.

Viele Versicherungsnehmer haben sich bereits dafür entschieden, sich mit diesem Kompromiss zu begnügen und sich für den sprichwörtlichen „Spatz in der Hand“ zu entscheiden, andere zögern noch.

Mittlerweile ist aus den Medien bekannt, dass die Versicherungskammer bereits im März 2020 eine Vertriebsinformation versandte, in der sie mitteilte, zugunsten von Stammkunden das Coronavirus in den Versicherungsschutz aufzunehmen. Diese Vertriebsmitteilung entfaltet juristisch eine Bindungswirkung, auf die sich Versicherungsnehmer nun berufen können und zwar auch diejenigen, die die angebotene Vereinbarung bereits unterzeichnet haben.

Die mit der Versicherungskammer Bayern geschlossenen Corona-Vergleiche sind unwirksam

Dies ergibt sich daraus, dass jeder Vergleich der Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit im Weg des gegenseitigen Nachgebens dient. Eine tatsächliche Unsicherheit darüber, ob über die in der Vertriebsmitteilung genannten Verträge Versicherungsschutz gewährt wird oder nicht, bestand jedoch gerade nicht, denn die Bayerische Versicherungskammer bestätigte in der Vertriebsmitteilung ja gerade das Bestehen von Versicherungsschutz.

Dass Versicherungsnehmern dennoch der Abschluss von 15%-Vergleichen angeboten wurde, erscheint daher nicht nachvollziehbar. Eine arglistige Täuschung liegt insoweit nahe.

Corona-Abfindung mit Bayerischer Versicherungskammer prüfen lassen!

Versicherungsnehmer sollten daher – auch wenn sie den angebotenen Abfindungsvergleich bereits abgeschlossen haben – ihren Versicherungsvertrag prüfen lassen und sodann ggf. die volle Versicherungsleistung geltend machen.

Rechtsanwalt Dr. Tamm ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und verfügt über langjährige Expertise. Er ist auf Versicherungsnehmerseite tätig. 

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