Betriebsschließungsversicherung: Was gilt es zu beachten?

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1. Betriebsschließungsversicherung

Viele Versicherungen erkennen Betriebsschließungen auf Grund der aktuellen Situation nicht an. Egal ob Bars, Restaurants, Fitnessstudios, Hotels, Krankenhäuser oder andere Betriebe – fast alle mussten schließen und leiden an extremen Umsatzeinbußen. Viele Unternehmen sind in existentieller Not und stehen kurz vor der Insolvenz.

In diesen Fällen sollte eine Betriebsschließungsversicherung den notwendigen Schutz bieten.

Die Versicherungsgesellschaften verweigern jedoch in vielen Fällen die Eintrittspflicht mit dem Argument, dass genau der aktuelle Umstand nicht in den Vertragsbedingungen erwähnt ist und somit der Versicherungsfall nicht gegeben ist. Die ist jedoch im Einzelfall zu prüfen und häufig falsch.

Aber Vorsicht ist auch dann geboten, wenn Versicherungen Vergleichszahlungen anbieten. Wir warnen aus aktuellem Anlass davor, die angebotenen Vergleichszahlungen übereilt ohne rechtliche Prüfung anzunehmen. 

In der klassischen Betriebsunterbrechungs- oder Praxisausfallversicherung, die auch mit einer Geschäftsinhaltsversicherung kombiniert sein kann, sind die Unterbrechungsschäden durch die Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel und gegebenenfalls gegen weitere Gefahren, die zu einer Beschädigung der Betriebseinrichtung führen, mitversichert. Diese Gefahren sind bei den behördlich angeordneten Betriebsschließungen gerade nicht relevant.

Es betrifft insbesondere diese Versicherungstypen:

  • Betriebsschließungsversicherung
  • Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Veranstaltungsausfallversicherung
  • Eventversicherung
  • Betriebsausfallversicherung
  • Praxisausfallversicherung
  • All-Risk-Versicherung etc.

Die Betriebsschließungsversicherung bietet darüber hinaus – nach den klassischen Bedingungswerken der unterschiedlichen Versicherer – eine Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetzes – IfSG) im Falle des Auftretens meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger

  • den Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen ganz oder teilweise schließt;
  • die Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder Vernichtung von Vorräten und Waren in dem Betrieb anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass die Vorräte und Waren mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind;
  • in dem Betrieb beschäftigten Personen deren Tätigkeit wegen der Erkrankung an einer meldepflichtigen Krankheit oder des Verdachts darauf oder der Ansteckung ihre Tätigkeit untersagt.

2. Ist eine Betriebsschließung wegen Covid-19 abgedeckt?

Dies hängt stets von den vereinbarten Allgemeinen Bedingungen der Versicherer ab. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie verstehen würde und unter Berücksichtigung von dessen Interessen.  

  • Von Versichererseite wird vielfach eingewandt, ein Versicherungsfall sei nicht gegeben, da die Abriegelung einer ganzen Region durch Allgemeinverfügung aufgrund eines generellen Ansteckungsrisikos bzw. einer Pandemie keine Einzelfallregelung der zuständigen Behörde sei und generalpräventive Gründe habe. Da in den meisten Policen bzw. entsprechenden Bedingungen der jeweiligen Versicherer jedoch überwiegend die Formulierung, dass die “zuständige Behörde den Betrieb geschlossen“ haben muss, gewählt wurde, dürfte zweifelsohne auch eine Allgemeinverfügung zur Schließung aller Betriebe in einer bestimmten Region erfasst sein.
  • Versicherungsverträge, die bis zum 31.12.2000 abgeschlossen wurden, nehmen naturgemäß noch nicht auf das erst zum 1.1.2001 in Kraft getretene Infektionsschutzgesetz, welches dem Bundesseuchengesetz nachfolgte, Bezug. Die Argumentation der Versicherer, die Krankheiten des IfSG seien damit nicht erfasst, ist mehr als fernliegend.
  • Weiter gibt es Versicherungsbedingungen, die nur pauschal auf das Infektionsschutzgesetz verweisen und solche die zusätzlich zu einer Verweisung auf das IfSG eine Auflistung bestimmter Krankheiten, die versichert sein sollen, enthalten. Im letztgenannten Fall bedienen sich die Versicherer beispielsweise der Argumentation, lediglich die aufgelisteten Krankheiten seien versichert. Gegen eine solche abschließende Regelung in den Bedingungen spricht aber bereits die generelle Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz, welches mittlerweile auch die Covid-19-Erkrankung als meldepflichtig führt.

3. Haben Sie alle Anzeigepflichten gegenüber dem Versicherer erfüllt?

Jeder Versicherungsvertrag enthält bestimmte Anzeigepflichten, denen der VN nachkommen muss, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Wenn Sie über eine entsprechende Betriebsschließungspolice verfügen, werden Sie oder Ihr Versicherungsmakler unverzüglich nach der Schließungsverfügung den Versicherungsfall angezeigt haben. Je nach Vertrag können jedoch beispielsweise noch weitere Anzeigen – z. B. gegenüber dem Gesundheitsamt – erforderlich sein.

4. Was ist zu tun?

Wir empfehlen Ihnen, sich an uns für eine Prüfung Ihres Sachverhaltes und/oder ggf. bereits vorliegenden Vergleichsvorschlages zu wenden. Dr. Rädecke steht Ihnen hierfür gern zur Verfügung.



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