Betriebsvereinbarung zu Homeoffice und mobilem Arbeiten

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Betriebsvereinbarung zu Homeoffice und mobilem Arbeiten

zwischen

der Firma Mustermann GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Max Mustermann, Musterstraße 42, 42424 Musterstadt

-nachstehend „Arbeitgeber“-

und

ihrem Betriebsrat, vertreten durch die Vorsitzende, Frau Chantal Mustermann

-nachstehend „Betriebsrat“-

Vorbemerkung

Gesamtwirtschaftlich gesehen arbeiten 25 % der Arbeitnehmer nicht mehr in ihren Betrieben, sondern an anderen Orten. Die Leistungserbringung in der Wohnung definiert sich als Homeoffice. Mobiles Arbeiten ist eine Form des ortsunabhängigen Arbeitens. Arbeitnehmer, die mobil arbeiten, haben keinen festen Arbeitsplatz, weder im Betrieb, noch zu Hause. Für alle Arbeitsformen gelten das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Hinsichtlich des Arbeitens im Betrieb gilt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Für das Homeoffice gelten gem. § 1 Abs. 4 ArbStättV nur einzelne Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung, nämlich nur § 3 ArbStättV und § 6 ArbStättV nebst Anhang Nr. 6 sowie die Regelungen in Arbeitsverträgen bei Mitarbeitern, deren erste Tätigkeitsstätte gem. Arbeitsvertrag das Homeoffice ist. Einen Einschlag in das Recht des Homeoffice hat auch das Heimarbeitsgesetz (HAG), das ursprünglich nur gewerbliche Tätigkeit für einen Auftraggeber erfasste, jetzt aber auch auf Bürotätigkeiten anwendbar ist.  

Zweck dieser Vereinbarung ist es, dem Homeoffice und dem mobilen Arbeiten einen betriebsspezifischen Rahmen zu geben, der auch die Nachteile der Arbeit außerhalb des Betriebes berücksichtigt. 74 % derjenigen, die außerhalb des Betriebes arbeiten, klagen über den fehlenden persönlichen Austausch, bzw. über den fehlenden direkten Kontakt zu Kollegen. Dementsprechend soll die soziale Anbindung des Mitarbeiters an den Betrieb erhalten bleiben.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren der Betriebsrat und der Arbeitgeber das Folgende:

§ 1

Geltungsbereich

Für Vertriebsaußendienstler und Produkttrainer im Außendienst gelten die arbeitsvertraglichen Regelungen. Das Gleiche gilt für Mitarbeiter, deren erste Tätigkeitsstätte das Homeoffice ist. Diese Mitarbeiter werden von dieser Betriebsvereinbarung nicht betroffen. Dagegen sind Marketing, Finanzbuchhaltung, Vertriebsinnendienst, Personalabteilung, Customer Service, Produktmanagement und technischer Support Regelungsgegenstand dieser Vereinbarung.

§ 2

Grundsätze

Es steht im freien Ermessen des Arbeitgebers, die Arbeit außerhalb des Betriebes - jederzeit widerruflich - zu erlauben, nicht aber, Homeoffice oder mobiles Arbeiten anzuordnen.

Im Regelfall soll an mindestens 2 Tagen in der Woche im Betrieb gearbeitet werden, um die soziale Anbindung an das Unternehmen zu erhalten. Individuelle Vereinbarungen zu diesem Zweck sind möglich, z.B. wöchentlich alternierende Arbeitsorte.

§ 3

Arbeitsmittel, Arbeitskosten

Die Erlaubnis zur Arbeit außerhalb des Betriebes umschließt die Bereitschaft des Arbeitgebers, erforderliche Kommunikationsmittel zu Verfügung zu stellen, beim Homeoffice auch die Einrichtung eines zweckentsprechenden Arbeitsplatzes, sofern nicht bereits beim Mitarbeiter vorhanden. Mit einer Kostenpauschale von 50,00 EUR monatlich (steuerlich vom Mitarbeiter absetzbar) sind sämtliche laufende Kosten der Arbeit außerhalb des Betriebes pauschal abgegolten. Dienstlich überlassene Laptops und deren Software dürfen nicht für private Zwecke eingesetzt werden.

§ 4

Arbeitszeiten

Der Mitarbeiter gewährleistet seine Erreichbarkeit und angemessene Reaktionszeiten in Abstimmung und Übung mit seinem Vorgesetzten. Die Arbeitszeiterfassung erfolgt durch den Mitarbeiter über Novatime. Überstunden werden nur vergütet, soweit sie vom Vorgesetzten angeordnet werden. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist zu beachten.

§ 5

Risiken

Der Arbeitgeber haftet außerhalb § 8 SGB VII nicht für Arbeitsunfälle der Mitarbeiter. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt hiervon unberührt.

Für die durch den Arbeitgeber überlassenen Arbeitsmittel (auch Software) übernimmt der Mitarbeiter die Obhutspflicht und wird Schäden und Defekte (auch den Verdacht) unverzüglich seinen Vorgesetzten zur Kenntnis bringen.

Der Zugriff auf das Firmennetzwerk darf außerhalb des Betriebes nur über den vom Arbeitgeber bereitzustellenden VPN-Zugang erfolgen.

Jedem Mitarbeiter, der nicht im Betrieb arbeitet, wird das Merkblatt „Tipps für sicheres mobiles Arbeiten“ des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils aktuellen Fassung ausgehändigt mit der Aufforderung, es zu lesen und sich, wenn möglich, entsprechend zu verhalten.

§ 6

Schlussbestimmungen

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und lässt andere Betriebsvereinbarungen unberührt.

Die Kündigungsfrist für diese Betriebsvereinbarung beträgt einen Monat zum Monatsende.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Durchführung der Betriebsvereinbarung werden die Betriebsparteien mit dem ernsthaften Willen einer Einigung verhandeln.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall verpflichten sich beide Seiten, für die ungültige Bestimmung eine neue, gültige Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn der früheren so weit wie möglich entspricht.

Musterstadt, den                                                    Musterstadt, den

Arbeitgeber                                                               Betriebsrat

                                                                      

Foto(s): Bernd Roloff

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