Betrug trotz Freispruchs vom Vorwurf des Raubes?

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Die für die Strafverfolgung gemäß § 170 StPO zuständige, gesetzlich bestimmte Staatsanwaltschaft sieht sich gelegentlich vor der schwierigen Situation, wie eine Tat rechtlich einzustufen ist. Gelegentlich werden dann weitere Anklagepunkte aufgenommen, um wenigstens einen Teil der Anklage zur Verurteilung zu führen. Der Bundesgerichtshof hat sich jüngst in seiner Entscheidung vom 13.02.2019 – 4 StR 555/18 – mit dieser Frage auseinandergesetzt.

Das Landgericht hat den Angeklagten zuvor vom Tatvorwurf des besonders schweren Raubes freigesprochen. Gleichzeitig hat es ihn jedoch wegen Betrugs § 263 Abs. 1 StGB verurteilt, weil der Angeklagte die durch den verfahrensgegenständlichen Überfall am 20. April 2017 erbeutete Armbanduhr zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 25. April 2017 und dem 9. Mai 2017 an den – gutgläubigen – Y. zum Preis von 1.000 EUR verkauft und ihm dabei vorgespiegelt habe, dass die Uhr nicht aus einer rechtswidrigen Tat stamme, sondern er sie legal erworben habe.

Einheitlicher geschichtlicher Vorgang ist erforderlich

Gegenstand der Urteilsfindung ist gemäß § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Der Strafsenat vom 13.02.2019 folgt in seiner Entscheidung der bisherigen ständigen Rechtsprechung: Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juni 2006 – 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316, 317; Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 1 StR 273/15, NJW 2016, 1747).

Abgrenzung zur Verurteilung wegen Hehlerei

Anders als in der Fallkonstellation einer sich an den Raub anschließenden Hehlerei, in der der Tatbestand der Hehlerei als ein mit dem vorangegangenen Raub einheitliches geschichtliches Vorkommnis bildender Vorgang angesehen worden ist, wenn und soweit sich der Angeklagte „als Glied in der sich an diese Tat anschließenden ,Verwertungskette‘ für das Raubgut hehlerisch betätigte“ (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1999 – 1 StR 262/99), fehlt es nach den Ausführungen des 4. Strafsenats schon aufgrund der unterschiedlichen Angriffsrichtung an einem in diesem Sinne engen Zusammenhang mit der Vortat.

Somit wäre eine Verurteilung wegen Hehlerei möglich, wenn die Voraussetzungen vorgelegen hätten. Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Da keine Nachtragsanklage erhoben worden war, musste das Verfahren eingestellt werden.

Rechtsanwalt Christian Steffgen hat sich seit 1992 im Bereich des Strafrechts spezialisiert. Ihm wurde zum dritten Mal das Fortbildungszertifikat Q der Bundesrechtsanwaltskammer verliehen.


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