Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Rechtsprechung des BGH

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit dem Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gem. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auseinandergesetzt. Demnach ist eine einschränkende Auslegung des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG im Wege der teleologischen Reduktion nicht geboten (BGH, Beschl. v. 28.1.2020, 4 StR 303/19). Dies bedeutet, dass eine Strafbarkeit nach dem qualifizierten Tatbestand mit der höheren Strafandrohung von mindestens fünf Jahren gegeben ist.

In dem vom BGH entschiedenen Fall besaß der Angeklagte ein Jagdmesser und einen ausgezogenen Teleskopschlagstock, in einer Schublade im Büroschrank ein Springmesser und in einer Schublade des Schlafzimmerschrankes einen weiteren ausziehbaren Teleskopschlagstock. Darüber hinaus lagerte der Angeklagte in einem Schrank im Büro der Wohnung eine geladene und funktionsfähige halbautomatische Schreckschusspistole.

Wie verhält es sich, wenn der Angeklagte die Waffen nicht verwenden wollte ?

Auch wenn der Angeklagte nicht vorhatte, die Schusswaffe oder die gefährlichen Gegenstände bei seinen Betäubungsmittelgeschäften zum Einsatz zu bringen ist der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nach der Entscheidung des BGH vom 28.1.2020 erfüllt. Die Richter setzen in der Entscheidung eine tatbezogene Verwendungsabsicht nicht voraus (BGH, Beschl. v. 28.1.2020, 4 StR 303/19).

Ist die Rechtsprechung einheitlich ?

Der 1. Strafsenat des BGH hat dies etwas anders gesehen. Aus seiner Sicht scheidet die Anwendbarkeit des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG im Wege teleologischer Reduktion aus, wenn der bewaffnete Teilakt des Handeltreibens nach Lage der Dinge aber schlechterdings keine Gefahr für das geschützte Rechtsgut darstelle (BGH, Urt. v. 14.8.2018, 1 StR 149/18 unter Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 13. April 1999 - 1 ARs 3/99 ). Erwogen hat er dies bei einem Angeklagten, der lediglich bei der telefonischen Anbahnung eines Betäubungsmittelgeschäftes Waffen zugriffsbereit aufbewahrte, die er im Rahmen des geführten Telefonates in tatsächlicher Hinsicht aber gar nicht einsetzen konnte (BGH, Urt. v. 14.8.2018, 1 StR 149/18).

Der Autor, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Christian Steffgen, ist seit 20 Jahren in der Verteidigung von Betäubungsmittelstraftaten spezialisiert. Er hat bundesweit umfangreiche Erfahrungen mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten. Eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung per Telefon oder e-mail gehört zum Leistungsumfang der Kanzlei.

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