Drogenhandel mit Messern – wann ein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorliegt

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Im Betäubungsmittelstrafrecht drohen ganz empfindliche Strafen. Dies gilt insbesondere, wenn es um den Handel mit Drogen in nicht geringen Mengen geht. Wer beim Drogenhandel auch noch eine Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand dabei hat, muss sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechnen.

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird in § 30a Abs. 2 Nr. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bestraft. Bewaffnet ist nach dem Gesetz, wer eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist klar, dass der Drogenhandel mit einer Pistole in der Jackentasche als bewaffnetes Handeltreiben gilt. Doch wie sieht es bei Messern aus? Rechtfertigt tatsächlich das Mitsichführen eines beliebigen Messers die hohe Strafandrohung von mindestens fünf Jahren? 

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28.03.2019 – 4 StR 463/18 kommt es bei der Beantwortung dieser Frage auf die Art des Messers an.

Verbot von Messern nach dem Waffengesetz

Es gibt Messer, die bereits nach dem Waffengesetz verboten sind. Hierzu zählen Faustmesser oder bestimmte Springmesser. Näheres regelt das Waffengesetz, das auch den Besitz solcher Messer unter Strafe stellt. Wer ein Messer besitzt, welches nach dem Waffengesetz verboten ist, riskiert nach dem Waffengesetz eine hohe Geldstrafe oder gar eine Freiheitsstrafe.

Doch auch Messer, die nicht nach dem Waffengesetz verboten sind, können beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als waffenähnliche Gegenstände eingestuft werden. 

Drogenhandel mit einem Springmesser

In dem Fall des BGH ging es konkret um die Einordnung eines Springmessers. Der Beschuldigte war in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten. Als sein Fahrzeug durchsucht wurde, hatte die Polizei unter seinem Beifahrersitz 5.160 Ecstasy-Tabletten sichergestellt. Aufgrund der hohen Wirkstoffmenge handelte es sich um ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Darüber hinaus hatten die Polizeibeamten in der Hose des Angeklagten neben Zigaretten und einem Feuerzeug auch ein Springmesser entdeckt. Es handelte sich dabei um ein Springmesser, dessen Klinge seitlich herausspringt und einseitig geschliffen ist.

Das Landgericht hatte die Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens verneint und das Springmesser weder als Waffe noch als sonstigen Gegenstand, der zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt war, eingeordnet. Diese Ansicht teilte der BGH in seinem Urteil nicht.

Springmesser als Waffe nach dem Waffengesetz

Das Waffengesetz nimmt eine Einordnung von Gegenständen als verbotene Waffen nach § 2 Abs. 3 WaffG, als Waffen im technischen Sinne oder als gekorene Waffen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 a und b WaffG vor.

Grundsätzlich fallen auch Springmesser unter den Begriff der verbotenen Waffen nach dem Waffengesetz. Ausgenommen sind allerdings solche Messer, deren Klinge seitlich herausspringt und nur einseitig geschliffen ist. Da es sich bei dem Messer des Beschuldigten um ein solches Springmesser handelte, hatte der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Einordnung als verbotene Waffe verneint.

Unter Waffen im technischen Sinn fallen tragbare Gegenstände, die bereits ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs – oder Abwehrfähigkeit zu beseitigen oder herabzusetzen. 

Der Begriff der „gekorene Waffen“ bezeichnet hingegen solche tragbaren Gegenstände, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit zu beseitigen. Darüber hinaus müssen diese Gegenstände im Waffengesetz genannt werden.

Springmesser im Betäubungsmittelstrafrecht

Im Rahmen des bewaffneten Handeltreibens gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist es erforderlich, dass ein mitgeführtes Messer zur Verletzung von Personen bestimmt ist. Dies muss vom Gericht festgestellt und konkret begründet werden.

Nähere Feststellungen zu der Verwendungsabsicht müssen nach der Entscheidung des BGH aber nicht getroffen werden, wenn es sich bei dem Gegenstand um Waffen im technischen Sinne oder um gekorene Waffen handelt. Denn bei diesen Waffen sei die subjektive Bestimmung zur Verletzung von Personen durch die Gegenstände offensichtlich. Ein nicht schlechthin verbotenes Springmesser kann deshalb die Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens begründen.

Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren

Bei einer Vorladung als Beschuldigter wegen bewaffnetem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sollte man aufgrund der hohen Straferwartung dringend einen Rechtsanwalt für Drogenstrafrecht kontaktieren. Zudem besteht die Gefahr, dass ein Haftbefehl erlassen wird.

Als Fachanwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen für einen kurzfristigen Besprechungstermin gerne zur Verfügung.


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