Beweisführung im Baurecht!

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Nur mit der richtigen Beweisführung gewinnt man!

Das gilt sowohl außergerichtlich bei Verhandlungen mit der Gegenseite als auch vor Gericht. In der Baupraxis wird dem viel zu wenig Beachtung geschenkt. Dann gibt es lange Gesichter, wenn man nicht mit dem gewünschten Ergebnis aus der Verhandlung kommt. Deshalb muss man als Auftragnehmer den Grundsatz beachten, dass man bei Durchsetzung einer Forderung, diese Forderung auch beweisen muss. Will man als Auftragnehmer Stundenlohnarbeiten bezahlt haben, dann muss man auch die entsprechenden Voraussetzungen dafür dartun: Dem Grunde nach eine Stundenlohnvereinbarung und der Höhe nach den Stundenaufwand nachweisen.

Also gilt: Wer was will, muss es darlegen und beweisen!

Wer das nicht kann, verliert Geld.

Deshalb ist es wichtig, ab sofort so zu denken.

Dafür sollte man bestimmte Beweismittel verwenden. Beweismittel sind Mittel, um seinen Anspruch nachweisen zu können.

Die wichtigsten Beweismittel sind:

1. Urkundenbeweis

Der Urkundenbeweis ist das sicherste Beweismittel. Wer schreibt, der bleibt! Eine Urkunde ist jede Verkörperung eines Gedankens. Wenn diese Gedanken zu Papier gebracht werden, so ist dies Gold wert. Schriftwechsel, Bauvertrag, Bautagebuch, Baubesprechungsprotokolle, Mengenberechnungen, Nachtragsvereinbarungen, Stundenlohnvereinbarungen, Stundenlohnzettel, Übergabeprotokolle und Abnahmeprotokollen zählen zu den Urkunden. Daraus folgt, dass derjenige, der etwas verlangt, dies durch eine Urkunde abgesichert haben sollte. Das bedeutet ganz einfach, dass man sein Verlangen einfach auf ein Stück Papier bringt. So gilt bei Stundenlohnarbeiten, dass man eine Stundenlohnvereinbarung schriftlich fixiert. Dies geht doch ganz einfach, indem der Auftraggeber dem Auftragnehmer bestätigt, dass klar definierte Arbeiten im Stundenlohn erfolgen sollen. Deshalb sollte man vom Auftraggeber diese schriftliche Bestätigung verlangen. Nur dann ist man rechtssicher unterwegs. Mehr als ein Satz braucht man dafür nicht zu schreiben. Schreibt der Auftraggeber zurück, dass er nichts schriftlich bestätigt, so sollte man als Auftragnehmer diese Leistung im Stundenlohn auch nicht ausführen. Das ist eigentlich ganz einfach! Auch Bedenkenanzeigen oder Behinderungsanzeigen müssen in schriftlicher Form erfolgen. Alles, was für den Auftragnehmer positiv ist, sollte schriftlich auch abgefasst werden. Diese Mühe sollte man sich als Auftragnehmer schon machen. Das wird leider immer wieder versäumt. Man muss dafür auch keine Aufsätze zu Papier bringen. Ein paar Sätze, die konkret beschreiben, was ich als Auftragnehmer will, reichen hierfür aus. Auch die Dokumentation muss stimmen. Hierzu zählen Stundenlohnzettel, die nicht nur die Namen der ausführenden Mitarbeiter aufzählen, sondern auch das Material und auch was und wo diese Mitarbeiter gearbeitet haben. Gleiches gilt für CM-Messprotokolle. Das sollte man alles säuberlich dokumentieren und nicht einfach nur eine CM-Messung machen und dann nichts in der Akte haben. So ein CM-Messprotokoll gehört in die Bauakte. Eine sauber geführte Bauart zeigt auf, dass der Auftragnehmer das System verstanden hat. Nur ein Hinweis zur Bauakte: Diese sollte sauber geführt sein. Das bedeutet, dass alles auch abgeheftet wird und keine losen Blätter in der Bauakte durcheinanderfliegen. Darüber hinaus sind am besten Fächer durch Zahlen anzulegen und die Bauakten immer gleich zu führen. So kann mit der Ziffer 1 alle Vertragsunterlagen dort abgeheftet werden. So findet man auf Anhieb den Vertrag und kann auch immer mal wieder reinschauen, was Gegenstand der geschuldeten Leistung ist. Auch sollte man ein Fach für ein Abnahmeprotokoll haben, sodass solche Abnahmeprotokolle nicht verloren gehen. Weiter sollte auch der gesammelte Schriftverkehr mit der Gegenseite unter einer Nummer in einem Fach abgeheftet sein. Dasselbe gilt für Zusatzvereinbarungen wie Nachträge oder Stundenlohnarbeiten. Eine solche Gliederung in einer Bauakte ist verdammt hilfreich, insbesondere wenn diese Bauakte auch von anderen Personen in die Hand genommen wird und immer gleich aufgebaut sind. Das erleichtert die Suche erheblich. Nur bei einer ordentlich geführten Bauakte hat man den Durchblick!


2. Zeugenbeweis

Beim Zeugenbeweis ist anzumerken, dass der Zeugenbeweis das schlechteste Beweismittel ist. Dies kann man vor Gericht immer wieder feststellen. Vor Gericht kann man sich plötzlich an Sachverhalte nicht mehr erinnern oder Sachverhalte werden durch die Zeugen falsch wiedergegeben, insbesondere wenn es sich um länger zurückliegende Baustellen handelt. Dass ist sicherlich nicht hilfreich für den Auftragnehmer, der die Beweislast hat. Denn so kann man nur verlieren. Man kann auch nicht davon auszugehen, dass, wenn ein Zeuge einen Sachverhalt für den Auftragnehmer positiv bestätigt, dann sofort gewinnt. Wenn die Gegenseite ebenfalls einen Zeugen hat, der den Sachverhalt anders darstellt und beide Zeugen sind glaubwürdig, so kann sich am Ende der Auftragnehmer mit einer 1:1 Aussage nicht durchsetzen, wenn der Auftragnehmer die Beweislast hat. Deshalb ist es immer schwierig mit Zeugen den Beweis zu führen. Dagegen ist es besser, den Beweis durch Urkunden zu führen. Im Zusammenhang mit dem Zeugenbeweis besteht eine große Unsicherheit bei den Auftragnehmern, ob denn die eigene Ehefrau, die im Büro mithilft, taugliche Zeugin sein kann oder die Mitarbeiter aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses taugliche Zeugen sein können. Dies stellt von Rechtswegen überhaupt kein Problem dar. Sowohl die eigene Ehefrau als auch die Mitarbeiter sind taugliche Zeugen. Sie müssen nur glaubwürdig und widerspruchsfrei aussagen. Die Ehefrau ist sogar privilegiert. Sie hat ein Zeugnisverweigerungsrecht. Wenn Sie von diesem Zeugnisverweigerungsrecht nicht Gebrauch macht, so muss sie natürlich auch glaubwürdig und widerspruchsfrei aussagen. An der Glaubwürdigkeit dieser in einem Näheverhältnis stehenden Zeugen bestehen überhaupt keine Zweifel durch das Gericht. Nur muss dann durch diese Zeugen der Beweis auch geführt werden können, was in der Praxis meist anders aussieht. Hier gibt es einen bunten Strauß von Aussagemöglichkeiten: Der eine Zeuge erzählt zu viel, der andere Zeuge erzählt zu wenig, der dritte Zeuge kann sich nicht mehr erinnern und der vierte Zeuge verstrickt sich in Widersprüche. So bunt ist das Leben. Eine solche Beweisaufnahme mit Zeugen hat ihre eigene Dynamik und man kann nie absehen, welches Ergebnis dabei herauskommt, wenn man seine Forderung wie eine Stundenlohnforderung nur auf Zeugenbeweis stützt. Hiervor sei ausdrücklich gewarnt.

Deshalb ist die Kernaussage: Urkundenbeweis vor Zeugenbeweis! Einfach mal umsetzen!


Carsten Seeger


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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