Beweislast bei grobem Behandlungsfehler eines Tierarztes

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Die Klägerin erhebt gegen den Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund der Verletzung von Pflichten aus einem tierärztlichen Behandlungsvertrag.

Im Juli 2010 brachte die Klägerin ihr Pferd zur Behandlung zu dem Beklagten, nachdem sie an der Innenseite des rechten hinteren Beines in Höhe des Unterschenkelknochens eine Verletzung festgestellt hatte. Der Tierarzt behandelte die Wunde und empfahl, das Pferd für zwei Tage zu schonen. Danach könne es wieder geritten werden, sofern keine Schwellung im Wundbereich auftritt. Einige Tage später wurde eine Fraktur des verletzten Beines diagnostiziert. Die Operation der Fraktur scheiterte, und das Pferd wurde noch am selben Tag euthanasiert. Die Verletzung des Pferdes resultierte aus einem Tritt eines anderen Pferdes, der zuerst zu einer Fissur des Knochens führte und dann zu einer vollständigen Fraktur führte.

Das Oberlandesgericht hat den Tierarzt grundsätzlich zur Zahlung von Schadensersatz an die Tierhalterin verurteilt, da er einen schwerwiegenden Behandlungsfehler begangen habe. Er hätte die Möglichkeit einer Fissur erkennen müssen und weitere Untersuchungen durchführen müssen, um die Fissur zu bestätigen. Danach hätte er empfehlen müssen, das Pferd so zu halten, dass es sich wenig bewegt und sich insbesondere nicht hinlegt.

Es blieb jedoch unklar, ob der grobe Behandlungsfehler ursächlich dafür war, dass sich das Pferd beim Aufstehen das Bein brach. Daher stellt sich die Frage, ob die Tierhalterin oder der Tierarzt die Beweislast für die Kausalität trägt. Das Oberlandesgericht entschied, dass im Fall eines groben Behandlungsfehlers bei tierärztlicher Behandlung nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalls eine Beweislastumkehr angenommen werden kann, und tat dies im vorliegenden Fall. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte eine Revision beim Oberlandesgericht ein, die zur Klärung der Frage führen soll, ob und unter welchen Umständen eine Beweislastumkehr bei tierärztlicher Behandlung gerechtfertigt ist.

Vorinstanzen:

Landgericht Osnabrück - Entscheidung vom 12. September 2014 - 3 O 1494/11 Oberlandesgericht Oldenburg – Entscheidung vom 26. März 2015 - 14 U 100/14

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de


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