Bezugnahme bei Testament auf außerhalb des Testaments befindliche Unterlagen gefährlich

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Der Erblasser, der ein Testament errichtet, hat natürlich ein Interesse daran, dass das von ihm verfasste Testament auch tatsächlich wirksam ist und nach seinem Tod mit dieser letztwilligen Verfügung sein Wille umgesetzt werden kann. Deshalb sollte der Erblasser darauf bedacht sein, den Formvorschriften, die bei der Testamentserrichtung gelten, genüge zu tun.

Der BGH hatte sich in seinem Beschluss vom 10.11.2021 – IV ZB 30/20 - mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es ausreichend ist, wenn in einem Testament auf andere Schriftstücke Bezug genommen wird, die jedoch nicht der Testamentsform, die das Gesetz fordert, entsprechen und sich zudem ohne diese weiteren Schriftstücke im Testament selbst keine Anhaltspunkte dazu finden, was der Erblasser wollte.

Ein wirksames Testament liegt nur dann vor, wenn es den Formerfordernissen des § 2247 BGB entspricht.

Die Formerfordernisse des § 2247 BGB sind erfüllt, wenn der Erblasser in seinem Testament auf ein anderes von ihm entweder privatschriftlich oder notariell errichtetes Testament verweist.

Eine unzulässige Bezugnahme liegt nach Ansicht des BGH jedoch dann vor, wenn der Erblasser in seinem Testament auf Schriftstücke außerhalb des Testaments Bezug nimmt, die nicht die vorgeschriebenen Testamentsformen erfüllen. In einem solchen Fall spricht man von einem "testamentum mysticum".

Etwas anderes gilt dann, wenn sich aus dem Testament bereits ein formgültig erklärter und zumindest andeutungsweise erkennbarer Wille des Erblassers entnehmen lässt und der Erblasser nur noch um seinen Willen näher zu erläutern auf andere Schriftstücke verweist. Eine derartige Bezugnahme zur näheren Erläuterung sieht die Rechtsprechung als zulässig an. Umgekehrt ist nach der Rechtsprechung die ergänzende Bezugnahme auf andere Schriftstücke unzulässig, ebenso, wenn auf andere Schriftstücke verwiesen wird, um überhaupt den Inhalt des Testaments erst bestimmen zu können.

In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, war die in dem eigenhändigen Testament des Erblassers getroffene letztwillige Verfügung bezüglich der Erben nicht hinreichend bestimmt und somit unvollständig, da sich die Erben ohne Heranziehung der außerhalb des Testaments liegenden weiteren Schriftstücke, die der Testamentsform jedoch nicht entsprachen, nicht ermitteln ließen.

Der BGH wies darauf hin, dass er es möglich sein muss, aus einem Testament die Geltungsanordnung, den oder die Zuwendungsempfänger und den Zuwendungsgegenstand mit praktisch hinreichender Sicherheit aus einem formwirksam errichteten Testament zu entnehmen.


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