BGH: Auch die Neuberechnung der VBL-Startgutschriften ist rechtswidrig

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei, am 09.03.2016 verkündeten Urteilen auch die Neuregelung der Startgutschriften rentenferner Versicherter der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für unwirksam erklärt.

Bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06) hatte der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die früheren Startgutschriften für rentenferne Versicherte wegen Verstoßes der zugrunde liegenden Übergangsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unverbindlich erklärt und insbesondere eine gleichheitswidrige Benachteiligung von Beschäftigten mit langen Ausbildungszeiten beanstandet. Daraufhin einigten sich die Tarifvertragsparteien in einem Änderungstarifvertrag vom 30. Mai 2011 darauf, die bisherige Regelung zur Ermittlung der Startgutschriften im Grundsatz beizubehalten, jedoch durch eine Vergleichsberechnung zu ergänzen, welche unter näher geregelten Voraussetzungen zu einer Erhöhung der Startgutschrift rentenferner Versicherter führen kann. Die Beklagte übernahm diese tarifvertraglichen Vorgaben in § 79 Abs. 1a ihrer Satzung.

Auch die Überprüfungsmitteilung der Startgutschrift der VBL ist unwirksam

Auch die Wirksamkeit dieser Neuregelung ist umstritten und mittlerweile Gegenstand zahlreicher, gegen die VBL erhobener Klagen rentenferner Versicherter, welche weiterhin höhere Startgutschriften erstreben. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die den Klägern erteilten Startgutschriften deren Rentenanwartschaften weiterhin nicht verbindlich festlegten, weil auch die geänderte Satzungsregelung zur Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Versicherter gegen den Gleichheitssatz verstoße.

Der hiermit nunmehr erstmals befasste IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Auffassung mit zwei Revisionsentscheidungen vom 09.03.2016 bestätigt und beanstandet, die in seinem Urteil vom 14. November 2007 festgestellte Ungleichbehandlung werde auch durch die Neuregelung der Satzung für eine Vielzahl rentenferner Versicherter nicht beseitigt. Auch die Anschlussrevision eines rentenfernen Versicherten, der eine Startgutschrift nach Maßgabe der Übergangsvorschriften für rentennahe Versicherte erstrebt hat, hat der Senat zurückgewiesen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 53/2016

Unser Rechtstipp

Diese Entscheidungen bestätigen damit unsere Rechtsauffassung, die wir mit unseren gleichgelagerten Klagen ebenfalls verfolgt haben. Die VBL hat damit die Vorgaben des (BGH) zur Neuregelung der rentenfernen Startgutschriften nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Bei den Gerichten in Deutschland sind derzeit rund 400 ähnlich gelagerte Verfahren anhängig.

Für jeden Betroffenen ist es aber wichtig, seine Zusatzversorgung bei der VBL zu prüfen und entsprechend der Entscheidung des Gerichts zu beanstanden. Auch jetzt ist es so, dass nur derjenige, der seine Rechte geltend gemacht hat, in den Genuss einer Prüfung und ggf. Erhöhung seiner Zusatzversorgung kommt.

Die Anwaltskanzlei Wagner berät Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber in allen Fragen der betrieblichen Altersversorgung. Wir stehen bundesweit aber auch Unternehmen und Versorgungseinrichtungen in sämtlichen Durchführungswegen, Betriebspartnern und Tarifvertragsparteien, deren gemeinsamen Einrichtungen sowie Verbänden und in der betrieblichen Altersversorgung tätigen Lebensversicherungsunternehmen zur Verfügung.

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Christian Wagner

Rechtsanwalt/Rentenberater/Fachanwalt für Sozialrecht



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