BGH: Autokredit-Klausel in Verträgen von Mercedes-Benz unwirksam

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Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte eine Klausel in den Darlehens-Verträgen der Mercedes-Benz Bank für unzulässig (Az. VIa ZR 1517/22).

Der Kläger finanzierte sein Fahrzeug über die Bank von Mercedes-Benz. Laut Vertrag ist der Kreditnehmer verpflichtet, der Bank als Sicherheit sowohl die gegenwärtigen als auch die zukünftigen Ansprüche gegen Daimler abzutreten, und das unabhängig von der rechtlichen Grundlage.

Daimler ist mittlerweile die Mercedes-Benz Group. Von dieser verlangte der Kläger später Schadensersatz. Der Grund: Sein Fahrzeug beinhaltet unterschiedliche rechtswidrige Abschalt-Einrichtungen. Bei Nutzung des Autos stößt dieses eine höhere Menge an Stickoxiden als zulässig aus.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart war der Ansicht, der Besitzer des Fahrzeugs sei aufgrund einer Klausel im Finanzierungs-Vertrag nicht zur Klage berechtigt. Allerdings sehen das die obersten Zivilrichter anders: Laut Eva Menges, Richterin am Bundesgerichtshof, habe der Kläger etwaige Ansprüche nicht wirksam abgegeben.

Die Klausel umfasst verschiedene Forderungen. Laut Richter beinhalten diese auch Ansprüche, die für Verbraucher entstehen, wenn sie nach dem Abschluss des Darlehensvertrages ihr Widerrufsrecht nutzen. Allerdings bedeutet das, dass sich die Position des Käufers auf unzulässige Weise verschlechtert. Der Kläger widerrief im vorliegenden Fall seinen Autokredit gar nicht. Unabhängig davon erklärte das OLG Stuttgart die Klausel trotzdem für unzulässig.

Die bemängelte Klausel ist keine Seltenheit. Sie ist in den Bedingungen der Darlehensverträge der Mercedes-Benz Bank die Regel. Aus diesem Grund ist vermutlich eine hohe Anzahl an Verträgen betroffen.

Das OLG Stuttgart hat nun nochmal zu klären, ob es sich hierbei um eine berechtigte Klage handelt. Der EuGH fällte im März 2023 ein äußerst verbraucher-freundliches Urteil. Demnach haben Verbraucher mittlerweile viel höhere Erfolgschancen, wenn es darum geht, die Fahrzeugkonzerne auf Schadensersatz zu verklagen.

Dieser steht den Klägern nämlich bereits zu, wenn die Hersteller die illegale Abgastechnik fahrlässig einsetzten. Einen Beweis dafür, dass der Autokonzern vorsätzlich handelte, hat die Klagepartei nicht mehr zu erbringen.

Am 8. Mai 2023 verhandelt der BGH erneut über ein Mercedes-Fahrzeug. Dabei geht es um eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters.


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