Dieselskandal: Abtretungsklauseln der Mercedes-Benz Bank bei Autokredit Abschluss nicht zulässig und damit unwirksam!

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Im Dieselabgasskandal versuchen die Automobilhersteller mit allen Mitteln, um die Zahlung von Schadensersatz herumzukommen. Die Mercedes-Benz-Group AG hat jetzt vor dem Bundesgerichtshof eine Niederlage erlitten.


In den vergangenen Monaten hat der Dieselabgasskandal wieder an Fahrt gewonnen. Es sind verschiedene verbraucherfreundliche Urteile ergangen, die zeigen, dass der Betrugsskandal bei Dieselfahrzeugen längst nicht am Ende angekommen ist. Jetzt hat sich eine neue Entwicklung ergeben. Die Mercedes-Benz Bank, nach eigenen Angaben eine der führenden Autobanken in Deutschland, hat offensichtlich mit einem Trick versucht, Klagen im Dieselabgasskandal gegen die Mercedes-Benz-Group AG bereits beim Autokauf zu verhindern.


„Das funktioniert folgendermaßen: Beim Abschluss eines Autokredits haben die Verbraucher offensichtlich auf sämtliche Schadensersatz-Forderungen verzichten müssen und diese an die Mercedes-Bank abgetreten. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war vermerkt, dass der Verbraucher als Sicherheit für den Kreditvertrag unter anderem gegenwärtige und zukünftige Ansprüche gegen die Mercedes-Benz-Group AG an die Bank abtritt. Diese Klausel sollte ganz gleich aus welchem Rechtsgrund gelten“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert.


Der Kläger hatte 2019 für mehr als 55.000 Euro einen neuen Mercedes-Benz GLC erworben und über die Mercedes-Benz-Bank finanziert. Aufgrund verschiedener unzulässiger Abschalteinrichtungen erging dann eine Klage im Dieselabgasskandal auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das Landgericht Stuttgart und das Oberlandesgericht Stuttgart hatten die Klage abgewiesen, weil der Verbraucher Mercedes-Benz gar nicht habe verklagen können. Schließlich habe er solche Ansprüche wirksam an die Bank abgetreten. Nach Angaben des Oberlandesgerichts Stuttgart findet sich diese Klausel übrigens „regelmäßig“ in den Darlehensbedingungen der Bank.


Der Bundesgerichtshof (BGH) hält die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach einer ersten mündlichen Verhandlung vom 13. März 2023 (Az.: VIa ZR 1517/22) tendenziell für unwirksam, meldet die klageführende Rechtsanwaltskanzlei. Der zuständige Senat des BGH will am 24. April seine Entscheidung verkünden. „Die Chancen auf Schadensersatz sind durch juristische Entwicklungen der vergangenen Monate enorm gestiegen. Und jetzt hat der Bundesgerichtshof eben auch herausgestellt, dass auch versteckte AGB-Klauseln nicht dafür geeignet sind, die Automobilhersteller von ihren Verpflichtungen zu entbinden. Bestätigt der BGH-Senat die erste Einschätzung, muss sich das Oberlandesgericht mit der Frage auseinandersetzen, ob Mercedes Benz im Abgasskandal haftbar gemacht werden kann“, betont Verbraucherrechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung


Zuletzt ist es schon in anderer Hinsicht zu neuer Bewegung im Dieselabgasskandal gekommen. Mercedes-Benz muss auf Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) zahlreiche Fahrzeuge der A-Klasse und B-Klasse und der CLA- und GLA-Baureihe wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückrufen. Dass das Thermofenster, durch das die Abgasreinigung beispielsweise nur bei Außentemperaturen zwischen 17 und 33 Grad funktioniert, definitiv unzulässig ist, wurde am 20. Februar 2023 zum ersten Mal durch ein verwaltungsrechtliches Urteil vom Verwaltungsgericht Schleswig entschieden. In der Folge dürften mehrere Millionen Fahrzeug von einem erneuten Rückruf betroffen sein.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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