BGH: Banken müssen Bearbeitungsgebühren auch bei Firmenkrediten erstatten

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BGH verurteilt Banken zur Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren bei gewerblichen Krediten – Kunden stehen Rückzahlungen in Milliardenhöhe zu – Az. XI ZR 233/16

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Jahr 2014 die formularmäßige Erhebung von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten für unzulässig erklärt hat, hat er diese Rechtsprechung nunmehr auch auf Unternehmenskredite ausgeweitet. Den Banken drohen nunmehr Rückzahlungsforderungen in Milliardenhöhe. 

Nach dem Urteil des BGH vom 04.07.2017 (Az. XI ZR 562/16 und XI ZR 233/16) dürfen Banken auch für Firmenkredite grundsätzlich keine Bearbeitungsgebühren erheben. Betroffene Unternehmen haben deshalb Anspruch auf Rückzahlung der Gebühren für alle ab Januar 2011 geschlossenen Verträge, wie sich aus zwei vom Bundesgerichtshof (BGH) verkündeten Urteilen ergibt. Demnach sind solche Entgelte unzulässig, weil Banken Kreditanträge aus eigenem Geschäftsinteresse ohnehin bearbeiten und laut Gesetz nur Zinsen erheben dürfen, wie es zur Begründung hieß. Banken müssen nun Rückzahlungsforderungen in Millionenhöhe befürchten. Sie können uns gerne Ihre unverbindliche, kostenlose Anfrage zusenden oder uns per Telefon oder E-Mail kontaktieren. Wir werden uns nach Erhalt umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Die Erstüberprüfung Ihrer Ansprüche erfolgt absolut kostenfrei.

Insbesondere hat der BGH auch festgestellt, das Unternehmen keinesfalls weniger schutzbedürftig sind als Verbraucher. Insbesondere lässt sich die Angemessenheit der streitgegenständlichen Klauseln auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern von den Banken angeführt wurde, wird nach Ansicht des BGH übersehen, dass der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines – informierten und erfahrenen – Unternehmers gelten muss.

Rückforderungspflicht – Haftungsrisiko für Geschäftsführer

Sollte auch Ihr Unternehmen im Rahmen eines gewerblichen Darlehens/Kredits Bearbeitungsgebühren bezahlt haben, auf die die Bank aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des BGH keinen Anspruch hat, besteht unter Umständen sogar eine Rückforderungspflicht des Geschäftsführers/Vorstands. Daraus kann ein erhebliches Haftungsrisiko erwachsen. Gerade für angestellte Geschäftsführer/Vorstände bedeutet das Urteil des BGH zu Bearbeitungsgebühren bei gewerblichen Krediten ein Haftungsrisiko. Sie sind nämlich dazu verpflichtet, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns walten zu lassen. Das bedeutet auch, dass sie bestehende Forderungen gegenüber Dritten – wenn möglich – durchsetzen müssen. Anderenfalls könnten Schadensersatzansprüche der Eigentümer (Aktionäre) gegen die Verantwortlichen durchgesetzt werden, da die Interessen der Firma/Stiftung etc. verletzt wurden.

Die beiden Urteile betreffen zehntausende gewerbliche Bankkunden, die teils bis in die jüngste Zeit hinein beim Abschluss eines gewerblichen Darlehens- bzw. Kreditvertrags Bearbeitungsgebühren zwischen einem und vier Prozent bezahlen mussten.

Kostenfreie Erstprüfung

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Ihr Ansprechpartner

Christian Bogdanow, LL.M.

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

Folgende Gebühren sind als „verschleierte Bearbeitungsgebühren“ unzulässig: Kreditgebühren, einmalige Servicegebühr, Vertragsprüfungsgebühr, Individualbeitrag (Targobank), Auszahlungsabschläge (KfW), Wertermittlungskosten, Schätzkosten, Kosten bei Herauslage, Verwaltungsgebühr, Kreditkosten, Gebühr für Geschäftsbesorgungsvertrag, Kontoführungsgebühren, Kontoauszugsgebühren



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