BGH entscheidet über Bearbeitungsgebühren in Firmenkrediten

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Der Bundesgerichtshof entscheidet am 04.07.2017 in drei Fällen (XI ZR 562/15, XI ZR 233/16, XI ZR 436/16) über die Rechtmäßigkeit von Bearbeitungsgebühren in Unternehmerdarlehen. Dies gab der Bundesgerichtshof heute in einer Presserklärung bekannt.

XI ZR 562/15 – OLG Celle gibt Kunden Recht

In dem ersten Verfahren hatte der Unternehmer zur Finanzierung von Wohn- und Geschäftshäusern und Mehrfamilienhausanlagen in den Jahren 2009 und 2010 drei gewerbliche Kredite aufgenommen. Der Unternehmer vereinbarte mit der Bank eine Margenvereinbarung mit einer Laufzeit von etwa einem bzw. zwei Jahren und einer Zinsbindungsfrist von drei Monaten. Als Referenzzinssatz ist für die Dauer der Margenvereinbarung der EURIBOR-Satz festgelegt. Sämtliche Darlehensverträge enthielten eine als „Bearbeitungsgebühr für Vertragsschluss“ deklarierte Gebühr i.H.v je 10.000 Euro.

Der Klage auf Rückzahlung dieser Gebühren gab das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 02.12.2015, 3 U 113/159) statt. Die Erhebung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr benachteilige auch einen Unternehmer unangemessen, mit der Folge, dass die Bearbeitungsgebühr nach der BGH Rechtsprechung zu Verbraucherkrediten gegen das AGB-Recht verstoße. Die Gebühren waren daher zu erstatten.

XI ZR 233/16 und XI ZR 436/16 – OLG Hamburg und OLG Dresden weisen Klagen ab

In den beiden weiteren Verfahren wurden die Klagen auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren in Firmenkrediten i.H.v. 13.500 Euro und 33.640 Euro von den erkennenden Oberlandesgerichten Hamburg und Dresden abgewiesen. Nach der Ansicht dieser Gerichte sei ein Unternehmer weniger schutzwürdig. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern sei es üblich Preisklauseln aller Art zu vereinbaren. Daher bestünden auch gegen Kreditbearbeitungsgebühren in einem Firmenkredit keine Bedenken.

BGH wird Frage entscheiden

Der Bundesgerichtshof wird die Frage, ob seine Rechtsprechung zu Verbraucherkrediten auch auf Firmenkrediten übertragbar ist, endgültig entscheiden. Interessant wird hierbei neben der grundsätzlichen Klärung der Zulässigkeit solcher Gebühren auch die Frage der Verjährung sein. Wenn der Bundesgerichtshof seiner bisherigen Linie treu bleibt und auch diese Gebühren kippt, könnte den Banken die nächste Klagewelle drohen.


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