BGH: Bausparer zu Unrecht zur Kasse gebeten

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Am 15. November 2022 setzte das oberste deutsche Zivilgericht (Bundesgerichtshof) seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung fort: Bausparkassen dürfen ihren Kunden auch in der Ansparphase keine pauschalen Jahresgebühren berechnen (Aktenzeichen: XI ZR 551/21).

Bank erhebt jährliche Gebühr

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte gegen die BHW-Bausparkasse. Diese erhebt während der Sparphase bei Jahresbeginn oder anteilig für jedes Konto des Bausparers ein solches Jahresentgelt. Konkret geht es um 12 Euro. Der vzbv hält die Klausel für unwirksam, weil sie den Sparer unangemessen benachteilige.

BGH: Nun auch Ansparphase gebührenfrei

Der BGH bestätigte die Auffassung des Oberlandesgerichts Celle als Vorinstanz und untersagte derartige Praktiken. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bausparkasse, mit der diese von den Bausparern in der Ansparphase ein Jahresentgelt erhebt, ist unwirksam. Die Regelung sei mit den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Bausparer müssten ohnehin hinnehmen, dass ihre Spareinlagen vergleichsweise niedrig verzinst werden. Außerdem stelle die Gebühr eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar, da diese bereits eine Abschlussgebühr gezahlt hätten. Der Bundesgerichtshof hatte bereits 2017 zu Gebühren bei Bausparverträgen entschieden. Damals wurden Gebühren in der Darlehensphase, also dem Zeitpunkt, in dem das Darlehen zur Auszahlung kommt, ebenfalls für unzulässig bewertet. Mit der aktuellen Rechtsprechung wurde dieser Rechtsgedanke nun auch auf die vorangehende Ansparphase ausgeweitet.

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