BGH befasst sich in einem ersten Termin mit Schadensersatzansprüchen gegen engl. Lebensversicherer

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München, 20.02.2012; Nachdem Anleger der britischen Lebensversicherung Clerical Medical Investment auf die mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (kurz BGH) am 08.02.2012 hinfieberten, um endlich Klarheit über die rechtlichen Voraussetzungen einer Haftung der Clerical Medical Investment (kurz CMI) zu haben, ist zumindest eine von Clerical Medical in den Klageverfahren häufig gebrachte Einwendung durch das Urteil des BGH vom 15.02.2012, Az: IV ZR 194/09 entschieden.

Die Rechtsanwälte Anja Appelt und Thorsten Krause, welche sich in der Kanzlei KAP Rechtsanwälte auf die Vertretung geschädigter Kapitalanleger spezialisiert haben, bewerten das Urteil des BGHs über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen auch für ihre Mandanten als Erfolg.

Im dortigen Klageverfahren, das zunächst am LG Verden und später durch das OLG Celle entschieden worden ist, ging es um Schadensersatzansprüche des Klägers aus einer zu Beginn des Jahres 1999 abgeschlossenen englischen Lebensversicherung (nicht der Clerical Medical). „Der Kläger machte - wie viele der CMI-Geschädigten auch - Schadensersatzansprüche aus Verletzung von Aufklärungspflichten geltend. Das OLG Celle hat eine Prüfung von Prospektfehlern oder Aufklärungspflichtverletzungen nicht vorgenommen, da es bereits vorab eine Verjährung der Ansprüche angenommen hatte", sagt Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt.

Dem ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten und hat klar entschieden, dass nicht die Verjährung des Versicherungsvertragsgesetzes (kurz VVG) anzuwenden ist. Im Urteil des OLG Celle als Vorinstanz, hatte dieses eine Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG a. F. mit einer Verjährungsfrist von fünf Jahren angenommen. Danach wären die Ansprüche des dortigen Klägers bereits im Jahr 2004 verjährt und könnten durch diesen nicht mehr geltend gemacht werden.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Schadensersatzansprüche gegen eine Versicherung nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 195, 199 BGB verjähren. Danach tritt eine Verjährung von Schadensersatzansprüchen drei Jahre ab Kenntnis oder bei grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände zum Schluss des Jahres ein. Für Rechtsanwalt Thorsten Krause steht fest: „Die Frage der Verjährung muss damit in jedem Einzelfall geklärt werden und kann nicht - wie es sich die Versicherungen wünschen - pauschal beantwortet werden".

Damit hat der BGH geurteilt, dass die Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die dortige englische Lebensversicherung nicht verjährt sind. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG Celle zurückverwiesen, das nunmehr Feststellungen zu den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen zu treffen hat. Damit hat sich auch für Geschädigte der britischen Lebensversicherung Clerical Medical Investment die Verjährungsfrage entschärft. KAP Rechtsanwälte raten betroffenen Anlegern, sich von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt beraten zu lassen, um mögliche Ansprüche zu prüfen.


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