BGH: befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung ohne sachlichen Grund unwirksam

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Hat die private Berufsunfähigkeitsversicherung in der Vergangenheit ein Anerkenntnis befristet erklärt, ohne dies ausreichend zu begründen, muss sie bis zu einer neuen Erklärung unbefristet weiter leisten – auch für viele Jahre in der Vergangenheit!

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Oktober 2019, Az. IV ZR 235/18, festgestellt, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung unbefristet weiter leisten muss, auch für viele Jahre in der Vergangenheit, wenn sie in der Vergangenheit ein Anerkenntnis befristet erklärt, ohne dies überhaupt oder ausreichend zu begründen. Hierauf weist Rechtsanwältin Aylin Kempf von der Fachkanzlei für Versicherungsrecht L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft im Rahmen einer Rechtsprechungsübersicht hin.

Im vorliegenden Verfahren hatte die beklagte Berufsunfähigkeitsversicherung ein Anerkenntnis für einen befristeten Zeitraum erklärt, ohne diese Befristung auch nur ansatzweise zu begründen. Dies ist nach Ansicht des BGH unzulässig. Rechtsfolge ist, dass die Versicherung so lange die Rente weiter bezahlen muss, bis die Versicherung eine ordnungsgemäße Nachprüfung durchführt.  

Das Verfahren bestätigt nach Ansicht von der Fachanwältin für Versicherungsrecht, Aylin Kempf, die insgesamt versichertenfreundliche Ausgangslage. „Das Urteil findet auf zahlreiche befristete Anerkenntnisse in der Vergangenheit und natürlich auch in der Zukunft Anwendung. Hat der Versicherer die Befristung nicht oder nicht hinreichend begründet, muss er weiterhin zahlen, auch für viele Jahre aus der Vergangenheit!“

Rechtsanwältin Kempf empfiehlt daher betroffenen Versicherungsnehmern dringend, fachanwaltlichen Rat von auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten einzuholen. 

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