BGH bestätigt: Cum-Ex-Deals sind Steu­er­hin­ter­zie­hung

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Das Landgericht Bonn hatte zwei britische Aktienhändler wegen der sogenannten Cum-Ex-Geschäfte zu Bewährungsstrafen verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat diese Urteile nun bestätigt und die Revisionen verworfen (Urt. v. 28.07.2021, Az. 1 StR 519/20).

Sachverhalt der vorliegenden Cum-Ex-Geschäfte

Letztes Jahr fiel vor dem Landgericht Bonn (LG, Urt. v. 18.03.2020, Az. 62 KLs 1/19) das erste Strafurteil, welches Cum-Ex-Aktiengeschäfte als Steuerhinterziehung eingestuft hat. Das Urteil ist nun rechtskräftig.

Das LG hatte die zwei britischen Börsenhändler zu Haftstrafen auf Bewährung verurteilt und von der Privatbank M.M. Warburg sollten 176 Millionen Euro eingezogen werden (hierüber hatte ich bereits berichtet: Cum-Ex).

Die Verteidigung hatte damit argumentiert, dass die Cum-Ex-Transaktionen lediglich ausgenutzte Steuerschlupflöcher seien. Der BGH hat diese nun jedoch endgültig als strafbare Steuerhinterziehung eingeordnet.

Der BGH begründete dies damit, dass aus dem Gesetz eindeutig zu sehen sei, dass lediglich eine tatsächlich gezahlte Steuer gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden könne Eine Lücke gebe es hierbei nicht. Bei den Cum-Ex-Transaktionen sei es lediglich um den "blanken Griff in die Kasse, in die alle Steuerzahler normalerweise einzahlen," gegangen.

Urteil des Landgerichts Bonn

Das Landgericht Bonn verurteilte die Aktienhändler – welche bei der Finanzberatung Ballance gearbeitet hatten – einerseits wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen sowie der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in einem weiteren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das LG hatte bei diesem die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 14 Millionen Euro angeordnet, §§ 73ff. StGB. Gegen die Einziehung richtete sich seine Revision.

Der andere Aktienhändler wurde wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Auch bei diesem wurde die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Dieser Aktienhändler legte gegen das Urteil insgesamt Revision ein.

Cum-Ex-Deals sind strafbare Steuerhinterziehung

Der BGH stellte klar, dass die Cum-Ex-Geschäfte eine strafbare Steuerhinterziehung dargestellt haben. Die Richter hatten dabei keinerlei Zweifel am notwendigen Vorsatz der Verurteilten. Dies hätten rund um den Dividendenstichtag bewusst arbeitsteilig die Auszahlung der nicht abgeführten Kapitalertragsteuer ermöglicht.

Die Revisionen hatten ebenfalls hinsichtlich der Einziehungen bei einem der Aktienhändler und hinsichtlich der Bank M.M. Warburg keinen Erfolg. Das LG Bonn habe die Einziehungsbeträge zutreffend berechnet. Jedenfalls wegen des § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB sei die Einziehung auch nicht verjährt.

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler

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