BGH: Darlehensvertrag widerrufbar, weil BaFin nicht angegeben ist

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Durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ist das Widerrufsrecht für zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossene Verbraucherdarlehensverträge am 21.06.2016 erloschen.

Verbraucher, die Darlehensverträge zwischen dem 11.06.2010 und dem 21.03.2016 abgeschlossen haben, können diese aber weiterhin ewig widerrufen, wenn sie nicht wirksam über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind. Allerdings haben die Banken nach dem 10.06.2010 überwiegend wirksame Widerrufsbelehrung erteilt, weil der Gesetzgeber zu diesem Termin eine Muster-Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge eingeführt hat und der Darlehensnehmer als wirksam belehrt gilt, wenn die Muster-Widerrufsbelehrung unverändert verwendet worden ist.

Unverständlicherweise haben aber trotzdem einige Banken Änderungen an der Muster-Widerrufsbelehrung vorgenommen. Zum Beispiel haben einige Sparkassen in der Widerrufsbelehrung angegeben, dass die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, nachdem der Darlehensnehmer Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten hat, ohne Angaben zur Aufsichtsbehörde in den Darlehensvertrag aufzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 – entschieden, dass die Widerrufsfrist in einem solchen Fall noch nicht zu laufen begonnen habe, und das Verfahren an das Oberlandesgericht zur Prüfung, ob das Widerrufsrecht ausnahmsweise verwirkt ist, zurückverwiesen.

Darlehensnehmer sollten daher prüfen, ob in Ihrem Darlehensvertrag die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angegeben ist, wenn in der Widerrufsbelehrung folgender Satz enthalten ist: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

Der Widerruf eines Darlehens hat mehrere Vorteile. Zunächst ist der noch geschuldete Betrag i.d.R. niedriger als der aktuelle Darlehenssaldo. Des Weiteren kann das Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung sofort abgelöst werden. Schließlich kann das Darlehen zu einem günstigeren Zinssatz neu finanziert werden.


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