BGH entscheidet 2017 über die Rechtmäßigkeit der Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge

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Seit Monaten scheiden sich die Geister an der Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Kündigungen durch die Bausparkassen. Zahlreiche Bausparverträge wurden gemäß des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorzeitig gekündigt und die Meinungen der Gerichte könnten nicht weiter auseinandergehen.

Während das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 17 U 185/15), Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 9 U 171/15) und Oberlandesgericht Bamberg (Az.: 8 U 11/16) der Auffassung sind, dass die Kündigung von zuteilungsreifen Bausparverträgen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB unwirksam sei, hält das Oberlandesgericht Celle (u.a. Az.: 3 U 154/16), sowie das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 31 U 234/15, 31 U 271/15) und Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 8 U 11/16) dagegen. Die uneinheitliche Rechtsprechung der vergangenen Entscheidungen soll nun 2017 durch den Bundesgerichtshof geklärt und das höchstrichterliche Urteil gefällt werden.

Einige Gerichte begründen die Unwirksamkeit der Kündigungen damit, dass den Bausparkassen gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kein Kündigungsrecht zustehe. Die Voraussetzungen zum Eingreifen der zitierten Norm lägen nicht vor, da die Bausparkasse das Darlehen nicht vollständig empfangen habe und die Zuteilungsreife allein hierfür nicht ausreiche. Es bestehe deshalb keine Schutzbedürftigkeit der Bausparkasse, denn der Anspruch auf weitere Besparung des Vertrages könne bis zum Erreichen der Bausparsumme durchgesetzt werden. Der Bausparkasse stehe nur dann ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn der Bausparer dieser Verpflichtung nicht nachkäme.

Dahingegen vertreten einige Gerichte die Auffassung, dass die Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge rechtmäßig sei, wenn kein Bauspardarlehen in Anspruch genommen werde und der Sparzins weiterhin für die angesparten Gelder erhalten bleiben soll.

Bundesgerichtshof entscheidet 2017

Trotz einer bislang noch ausstehenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs, sollten Betroffene dennoch anwaltlichen Rat einholen und ihre Ansprüche prüfen lassen.

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