BGH entscheidet pro Käufer bei gefährlichen Mängeln

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Wenn die Sicherheit des Fahrers auf dem Spiel steht, muss der Autoverkäufer alles tun, um auch ein nur gelegentlich auftretendes Problem zu finden und zu beheben. Andernfalls kann der Käufer den Wagen ohne jede Frist zurückgeben.

Das hat der BGH mit einem Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 240/15 – erneut entschieden. So ist ein Abwarten bei einem sporadisch auftretenden sicherheitsrelevanten Mangel, sogenannter „Vorführeffekt“, für den Käufer unzumutbar. Der Kläger konnte hier auch ohne Fristsetzung zur Nachbesserung wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten, weil es ihm trotz des nur sporadischen Auftretens des Mangels aufgrund dessen Relevanz für die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs nicht i.S.v. § 440 Satz 1 BGB zumutbar war, ein weiteres Auftreten der Mangelsymptome abzuwarten. Denn solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms unklar sei, könne die Erheblichkeit des Mangels regelmäßig nur an der hiervon ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden, die vorliegend aufgrund der Gefahren für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs jedenfalls als erheblich anzusehen war.

Im konkreten Fall stritten sich Käufer und Verkäufer darum, ob der Autohändler einen gebrauchten Volvo zurücknehmen musste, bei dem sich in den ersten Monaten mehrfach das Kupplungspedal verklemmt hatte. Als der Käufer beim Händler vorstellig wurde, trat bei einer Probefahrt der Mangel nicht mehr auf und alles schien in Ordnung. Der Händler schickte den Kunden wieder nach Hause – er solle wiederkommen, wenn das Problem wieder auftauche. Der Käufer wollte das nicht akzeptieren und trat vom Kaufvertrag zurück.

Denn solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms unklar sei, könne die Erheblichkeit des Mangels regelmäßig nur an der hiervon ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden, die vorliegend aufgrund der Gefahren für Verkehrssicherheit des Fahrzeugs jedenfalls als erheblich anzusehen war.


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