BGH entscheidet über Aufklärung der Anlageberater

  • 2 Minuten Lesezeit

In Zeiten niedriger Zinsen sind viele Sparer auf der Suche nach einer passenden Alternative zum Bankkonto. Allseits beliebt sind in diesem Zusammenhang Immobilien. Doch auch in diesem Anlagesegment gibt es schwarze Schafe. Für Immobilienbesitzer, die auf dubiose Vertriebsgesellschaften hereingefallen sind, entpuppt sich der Traum einer gewinnbringenden Kapitalanlage oftmals als Albtraum mit horrenden Kosten. Statt der prognostizierten Einnahmen, sind die Mieten erschreckend niedrig. Zudem lauern immer wieder versteckte Kosten durch Sanierungsarbeiten.

In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2016 (Az.: III ZR 308/15) hat der Kläger auf Anraten des Beklagten, dem zuständigen Anlageberater, im Jahr 1992 eine Eigentumswohnung im Wert von etwa 97.000 DM gekauft. Diese wurde vollständig fremdfinanziert. Jedoch erzielten die monatlichen Mieteinnahmen nicht den prognostizierten Wert, sodass der Kläger in den Zahlungsrückstand des Darlehens geriet. 2004 kündigte die Bank den Kredit. Die daraufhin eingeleitete Zwangsversteigerung erzielte gerade einmal einen Erlös von 7.000 Euro. Des Weiteren erhielt der Anlageberater eine Innenprovision von über 15 Prozent des Kaufpreises, sodass die Immobilie letztlich nur 82.000 DM wert war. Hierüber wurde der Käufer nicht aufgeklärt.

Der BGH ist der Ansicht, dass es zur Pflicht eines Anlageberaters gehöre über Innenprovisionen von mehr als 15 Prozent bei der Vermittlung einer Kapitalanlage aufzuklären. Unabhängig davon ist auch die Art der Vermittlung, bspw. durch ein Prospekt. Weiterhin tritt die Verjährung erst ein, wenn der Käufer Kenntnis über die Provisionshöhe erlangt hat, was im vorliegend nicht der Fall war.

Handlungsmöglichkeiten nach dem Erwerb

Prinzipiell ist die Auswahl der Handlungsmöglichkeiten abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Ansatzpunkte für eine Rückabwicklung der Schrottimmobilien liefert eine mögliche Falschberatung in Bezug auf die mit dieser Investition verbundenen Risiken. In diesem Zusammenhang muss der Vermittler oder Berater einer Immobilie die für Anlagezwecke bestimmt ist, den Erwerber umfassend zu den mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken und hinzukommenden Kosten hinweisen. Wird diese Aufklärungspflicht nicht beachtet, kann der Verkäufer sich gegenüber dem Kunden schadensersatzpflichtig machen. In derartigen Fällen ist dringend geboten einen Anwalt zu kontaktieren und sämtliche rechtliche Schritte dagegen einzuleiten.

Sie haben Fragen? Wir sind für Sie da.

Sollten Sie Fragen rund um Schiffsfonds haben oder rechtliche Hilfe benötigen, rufen Sie uns einfach an oder nutzen Sie unseren kostenlosen Rückrufservice.

Die Anwaltskanzlei für Anlegerschutz, Bankrecht und Kapitalanlagerecht

Die IVA Rechtsanwalts AG ist eine auf den Anlegerschutz spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei, die bundesweit ausschließlich geschädigte Kapitalanleger vertritt. Aufgrund unserer konsequenten Spezialisierung auf das Kapitalanlagerecht und dadurch, dass wir ausschließlich für geschädigte Kapitalanleger tätig werden, bieten wir Anlegerschutz auf höchstem Niveau.

Für weitere Informationen oder Fragen stehen wir Ihnen auf www.anlegerschutz.agSchiffsfonds gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan Finke

Beiträge zum Thema