BGH entscheidet zugunsten von AdBlock Plus

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Bundesgerichtshof vom 19.04.2018, Az. I ZR 154/16

In einem vielbeachteten Verfahren hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom heutigen Tage (Az. I ZR 154/16) die Klage des Axel-Springer-Verlages abgewiesen.

Gegenstand des Verfahrens war der Werbeblocker „AdBlock Plus“ der Kölner Firma Eyeo. Dieser kann von Nutzern kostenlos heruntergeladen und installiert werden und soll Werbeeinblendungen und Popups auf Webseiten ausblenden. Hierzu nutzt AdBlock Plus eine sog. Blacklist. Gegen Bezahlung können Werbetreibende Anzeigen, die bestimmten Vorgaben von AdBlock Plus entsprechen, in eine sog. Whitelist aufnehmen lassen. Diese Anzeigen werden dann auch solchen Nutzern angezeigt, die AdBlock Plus verwenden.

Der klagende Axel-Springer-Verlag hielt das Verhalten von Eyeo unter verschiedenen Gesichtspunkten für wettbewerbswidrig. Das Landgericht Köln hatte die Klage 2015 abgewiesen (Az. 33 O 132/14). In der Berufungsinstanz gab das OLG Köln der Klägerin teilweise Recht (Az. 6 U 149/15). Die Richter stuften das Verhalten von Eyeo, für die Aufnahme in die Whitelist Geld zu verlangen, als unzulässige „aggressive geschäftliche Handlung“ im Sinne des § 4a UWG ein.

In der Revisionsinstanz hat der BGH die Klage nunmehr vollständig abgewiesen. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor, in der Pressemitteilung führen die Richter zur Begründung aus:

„Das Angebot des Werbeblockers stellt keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Eine Verdrängungsabsicht liegt nicht vor. Die Beklagte verfolgt in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs. Sie erzielt Einnahmen, indem sie gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist eröffnet. Das Geschäftsmodell der Beklagten setzt demnach die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin voraus.

Die Beklagte wirkt mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms liegt in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots der Klägerin ist nicht unlauter. Das Programm unterläuft keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Klägerin. Auch die Abwägung der Interessen der Betroffenen führt nicht zu dem Ergebnis, dass eine unlautere Behinderung der Klägerin vorliegt. Der Klägerin ist auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit zumutbar, den vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigung zu begegnen, indem sie die ihr möglichen Abwehrmaßnahmen ergreift. Dazu gehört etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten.

Es liegt auch keine allgemeine Marktbehinderung vor, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerstört wird.

Das Angebot des Werbeblockers stellt auch – anders als das Berufungsgericht angenommen hat – keine aggressive geschäftliche Handlung gemäß § 4a UWG gegenüber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerin interessiert sind. Es fehlt an einer unzulässigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer, weil die Beklagte eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.“


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