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Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Werbeblocksoftware „Adblock Plus“

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Mit der Entscheidung vom Oberlandesgericht Köln am 24.06.2016 (Az.: 6 U 149/15) ist ein kleiner Durchbruch hinsichtlich der stark umstrittenen rechtlichen Grenzen von Werbeblockung entstanden.

Das beklagte Unternehmen Eyeo ist der Entwickler einer Software namens „Adblock Plus“. Sie dient der Verhinderung der Anzeige von bestimmten Werbeinhalten auf Webseiten. Mittels gewisser Filterregeln werden Werbemerkmale identifiziert und die entsprechenden Inhalte ohne weitere Prüfung geblockt. Diese Blockierung wird als „Blacklisting“ bezeichnet.

Umgekehrt besteht wiederrum die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von diesen Filtern in eine sogenannte „Whitelist“ aufnehmen und somit die Werbeinhalte wieder anzeigen zu lassen.

Während die „Blacklist“ von den Nutzern kostenfrei bestimmt wird, wird die „Whitelist“ durch die werbenden Unternehmen genutzt und beinhaltet die Zahlung von einer Umsatzbeteiligung an Eyeo.

Die Klägerin dieses Verfahrens, ein werbendes Unternehmen, hält das Programm für eine unlautere Behinderung des Wettbewerbs. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte ihr Geschäftsmodell durch die Ausschaltung der Werbung gezielt und mit Schädigungsabsicht behindere. Durch den Werbeblocker würden der Inhalt der Website und die Werbung voneinander getrennt werden, was wiederrum mit dem Abreißen von Plakatwerbung vergleichbar sei. Die Werbung sichere aber die Finanzierung des Medienangebotes. Diese Tatsache ist den Nutzern bekannt und werde von diesen stillschweigend gebilligt. Da die Beklagte durch den Abschluss von Whitelisting-Verträgen Einkommen erziele, sollte aber auch sie an der Aufrechterhaltung von Werbung interessiert sein.

Das OLG Köln schließt sich in diesem Verfahren den vorherigen gerichtlichen Urteilen zum Thema Werbeblocking an. Die Rechtsprechung ist bislang der Ansicht, dass Adblocking, also das Führen einer „Blacklist“, grundsätzlich rechtmäßig sei. Es fehle an einer gezielten Behinderung von Mitbewerbern im Sinne des § 4 Nr.4 UWG. Es könne keine Schädigungsabsicht von der Firma Eyeo angenommen werden. Anders als beim Abreißen von Plakaten werde nicht physisch auf das Produkt des Anbieters eingewirkt. Es werde lediglich im Empfangsbereich des Nutzers dafür gesorgt, dass die Datenpakete mit Werbung auf dem Rechner des Nutzers gar nicht erst angezeigt werden. Es gebe jedoch keinen Anspruch, dass ein Angebot nur so genutzt wird, wie es aus Sicht des Absenders wahrgenommen werden soll. Auch die Pressefreiheit gebe nicht die Befugnis, dem Nutzer unerwünschte Werbung aufzudrängen. Darüber hinaus ist es der Nutzer eines Werbeblockers, welcher letztlich über die das Blockieren von Werbung entscheidet. Dieses Verhalten kann nicht ohne weiteres der Firma Eyeo zugerechnet werden.

Anders würde es sich jedoch aus Sicht des OLG Köln mit der sogenannten „Whitelist“ verhalten. Die Kombination aus „Blacklist“ und „Whitelist“ würde die Firma Eyeo zu einer Art „Gatekeeper“ machen und ihr eine so starke Kontrolle über den Zugang zu Werbefinanzierungsmöglichkeiten ermöglichen, dass werbewillige Unternehmen in eine Blockadesituation gerieten, aus der diese sich sodann freikaufen müssten.

Dieser erhebliche Einfluss auf die Werbekunden der Unternehmen, welche dazu veranlasst werden die geschäftliche Entscheidung des bezahlten Whitelistings zu treffen, sei eine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des § 4a Abs.1 S.1 UWG. Die Entscheidungsfreiheit des Werbewilligens werde in einer unzulässigen Art und Weise beeinträchtigt.

Trotz dieses Ergebnisses ist die rechtliche Folge dieses Urteils, dass der Vertrieb von Adblock Plus inklusive der Whitelist-Funktion grundsätzlich insgesamt weiterhin zulässig ist. Die Eyeo GmbH darf in Deutschland jedoch kein Entgelt mehr für die Aufnahme von bestimmter „akzeptabler Werbung“ auf die Whitelist erheben, sofern dadurch die Webseiten der Klägerin betroffen sind.


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