BGH: Es gibt keine generelle Vermutung für Täterschaft des Anschlussinhabers bei Filesharing

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Wegen Filesharings abgemahnte Anschlussinhaber können aufatmen. Mit Urteil vom 06.10.2016 (Az. I ZR 154/15) hat der Bundesgerichtshof nun endlich die umstrittene Frage nach dem Umfang der sog. sekundären Darlegungslast entschieden.

In der Vergangenheit hatte der BGH schon folgende Grundsätze aufgestellt:

1. Nutzt ein Anschlussinhaber seinen Internetanschluss allein, gilt eine Vermutung zu Lasten des Anschlussinhabers, dass dieser Täter der Urheberrechtsverletzung ist.

2. Diese Vermutung gilt nicht, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

3. Den Anschlussinhaber trifft in den Fällen der unzureichenden Sicherung oder Mitnutzung des Anschlusses durch andere Personen eine sog. sekundäre Darlegungslast. Dem Anschlussinhaber obliegen insoweit im Rahmen des Zumutbaren bestimmte Nachforschungs- und Mitteilungspflichten.

Problem: Mangels konkreter Angaben des BGH bezüglich des Umfangs der Nachforschungspflichten herrschte in der Vergangenheit hier jedoch große Uneinigkeit bei den Gerichten. Ließen einige Gerichte die Benennung eines Ehegatten, der den Anschluss mitnutzte, ausreichen, forderten andere aberwitzige Kontrollen des Anschlussinhabers.

Dem hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben.

Dem entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Anschlussinhaber war des Filesharings bezichtigt und u. a. auf Schadenersatz verklagt worden. Im Rahmen des Prozesses hatte er die eigenständige Mitnutzung seiner Ehefrau mit eigenem Computer nachgewiesen sowie auf bestehende Sicherheitslücken am WLAN-Router hingewiesen. Die Ehefrau hatte im Rahmen der Beweisaufnahme die eigenständige Nutzung des Anschlusses bestätigt, allerdings ausgesagt, sie selbst habe kein Filesharing betrieben. Der abgemahnte Anschlussinhaber gewann sowohl die erste als auch zweite Instanz in Braunschweig. Die abmahnende Klägerin legte daraufhin Revision beim BGH ein und vertrat die Auffassung, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen sei. Insbesondere habe die Ehefrau ausgesagt, sie habe selbst kein Filesharing betrieben. Daher käme lediglich der Anschlussinhaber als Täter in Betracht. Schließlich sei lebe die Tätervermutung aufgrund der Aussage der Ehefrau wieder auf.

Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und nun folgende weitere Grundsätze zum Thema Filesharing aufgestellt:

4. Es besteht allein aufgrund er Anschlussinhaberschaft (ohne weitere hinzutretende Umstände) bei der Mitnutzung durch Dritte keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist.

5. Der Anschlussinhaber muss daher auch keine Vermutung entkräften oder widerlegen, nur weil er Anschlussinhaber ist.

6. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Ehefrau als Mitnutzerin des Anschlusses benennt und diese die Nutzung bestätigt. Die Untersuchung des Computers der Ehefrau auf das Vorhandensein von Filesharing-Software ist ebenso wenig erforderlich wie die Dokumentation der Internetnutzung der einzlenen Nutzer. Artikel 7 EU-Grundrechtecharte und Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) stehen der Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten entgegen. Damit ist es dem Inhaber eines privaten Anschlussinhabers unzumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und zu kontrollieren.

Der Bundesgerichtshof wies auch Bedenken der Revision gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zurück. Im Rahmen der Vorinstanzen war die Ehefrau als Zeugin vernommen worden. Das Berufungsgericht kam trotz Aussage der Ehefrau, sie selbst habe kein Filesharing betrieben, zu dem Ergebnis, dass dies nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestanden habe und die Tätervermutung zu Lasten des Ehemanns wieder aufleben lasse. Die Ehefrau sei zwar grundsätzlich glaubwürdig, dennoch könne man nicht erwarten, dass sie sich selbst im Rahmen eines Prozesses einer eigenen Rechtsverletzung bezichtigen werde. Zudem wäre die Einlassung des Anschlussinhabers, er habe kein Filesharing betrieben, genauso nachvollziehbar und glaubhaft gewesen. Diese Beweiswürdigung der Vorinstanzen hielt revisionsrechtlichen Bedenken im Ergebnis stand.

Fazit:

Endlich hat der BGH zum Umfang der sekundären Darlegungslast Stellung genommen. Abgemahnte Anschlussinhaber, deren Anschluss von Familienangehörigen mitgenutzt werden, können folglich aufatmen. Es genügt, substantiiert vorzutragen, dass der Anschluss zum Verletzungszeitpunkt von Familienangehörigen mitgenutzt werden konnte. Weitere Ermittlungen und Kontrollen sind hingegen gegenüber Familienangehörigen unzumutbar.

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