BGH: Geld zurück bei Partnervermittlungsvertrag

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Der Bundesgerichtshof (BGH) verhalf zwei Kundinnen einer Partnervermittlung mit seinen Entscheidungen vom 06. Mai 2021 (Aktenzeichen III ZR 169/20) und vom 17. Juni 2021 (Aktenzeichen III ZR 125/19) zu ihrem Recht. Während eine Kundin nahezu ihre gesamte Vergütung zurückerhielt, musste die andere fast keine zahlen.

Kundin erhält 7.139,00 Euro 

In dem ersten BGH-Verfahren schloss die Kundin am 28. Mai 2018 im Anschluss an einen Besuch eines Mitarbeiters der Partnervermittlungsagentur in ihrer Wohnung den Agenturvertrag. Darin versprach die Agentur, der Kundin gegen Honorarzahlung 21 Partnervorschläge zu unterbreiten. Als Zusatzvereinbarung wurde das Kündigungsrecht ausgeschlossen. Eine Widerrufsbelehrung wurde erteilt. Wegen des sofortigen Vertragsbeginns wurde der Verlust dieses Rechts jedoch von der Kundin in Kauf genommen. Daraufhin zahlte die Kundin ein Honorar in Höhe von 8.330,00 Euro. Die Agentur übermittelte noch am selben Tag drei Vorschläge, die der Kundin jedoch nicht zusagten. Am 04. Juni 2018 kündigte sie den Vertrag, der als Widerruf auszulegen war. 

Das Landgericht Aachen wies die Klage der Kundin ab. Das Oberlandesgericht hingegen sprach ihr einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 7.139,00 Euro zu. Vom Honorar abgezogen werden müsse der Wertersatz für die drei vorgeschlagenen Partner, also der Arbeitsaufwand der Vermittlung. 

Die Revision der Beklagten wies der BGH am 06. Mail 2021 zurück. Er stellte fest, dass der Widerruf der Kundin wirksam ist und sie die Rückzahlung des Großteils des bereits gezahlten Honorars zurückverlangen kann. Die Agentur hatte ihre Hauptleistungspflichten noch nicht erfüllt, somit steht ihr höchstens ein Wertersatzanspruch über 1.191,00 Euro zu. 

Kundin spart Geld bei Premium-Mitgliedschaft

In dem jüngeren Urteil des BGH erwarb die Kundin am 12. Juli 2018 eine Premium-Mitgliedschaft über eine Laufzeit von zwölf Monaten zum Preis von 265,68 Euro bei der Online-Partnerseite. Darin wurde sie ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt. Von der Agentur erhielt sie ein auf Algorithmen basierendes Persönlichkeitsgutachten und Partnervorschläge. Einen Tag später widerrief sie den Vertrag. Daraufhin verlangte die Agentur von der Verbraucherin Wertersatz für ihre Leistungen im Umfang von 199,26 Euro. Die Kundin sah es dies jedoch nicht und ein ließ die Sache ebenfalls gerichtlich klären. 

Das Amtsgericht gab ihr im wesentlichen Recht, während das Landgericht Abstriche machte. In letzter Instanz bestätigte der BGH die Auffassung des Amtsgerichts und reduzierte den Wertersatzanspruch der Agentur für einen Tag Leistung auf gerade mal 1,46 Euro.

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