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Sparbücher – Das vergessene Geld!

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Zunehmend werden Gerichte mit der Problematik der sog. „Altsparbuchfälle" konfrontiert, da Banken - trotz der klaren Rechtslage und eindeutigen Rechtsprechung - noch immer häufig die Auszahlung von alten Sparguthaben verweigern.

Es handelt sich hierbei um Fälle, in denen ein Erbe oder ein sonstiger Dritter mit einem seit Jahren oder Jahrzehnten nicht mehr genutzten und schon längst vergessenen, jedoch ein Guthaben ausweisenden Sparbuch an die Bank oder Sparkasse herantritt und Auszahlung des Guthabens begehrt. Häufig verweigern die Kreditinstitute jedoch eine Auszahlung mit lapidaren Behauptungen, wie dass das entsprechende Konto längst aufgelöst sei, der seinerzeitige Sparbuchinhaber das Geld abgehoben habe oder das Guthaben auf ein anderes Konto des Sparers übertragen worden sei, offenkundig in dem Bestreben, berechtigte Ansprüche abzuweisen in der Hoffnung, dass sich der nunmehrige Inhaber des Sparbuchs damit zufrieden gebe.

Betroffene sollten sich mit derartigen Aussagen jedoch nicht abspeisen lassen, zumal sich in den meisten Fällen herausstellt, dass solche Behauptungen einfach ins Blaue hinein erhoben werden und seitens der Kreditinstitute überhaupt nicht belegt oder gar bewiesen werden können. Vielmehr sind zahlreiche Banken und Sparkassen schlicht dazu übergegangen, alte Sparbücher bzw. Sparguthaben, bei denen sei etwa 10 Jahren keine Zahlungsvorgänge mehr anfielen, intern aufzulösen und die jeweiligen Guthaben zunächst auf ein sog. Verwahrkonto zu transferieren, um diese von dort nach einiger Zeit selbst zu vereinnahmen. Insoweit ist es - wie die Gerichte wiederholt entschieden haben - einem Kreditinstitut jedoch verwehrt, sich bspw. wegen Ablaufs der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen auf Beweisnot zu berufen bzw. eine Auszahlung mit der Begründung zu verweigern, nicht mehr im Besitz der Unterlagen zu sein, die die angeblich in der Vergangenheit erfolgte Auflösung oder Auszahlung belegen. So hatte u.a. auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem von uns vertretenen Fall, in dem die letzte Eintragung des Sparbuchs immerhin mehr als 38 zurück lag, entschieden, dass selbst bei einer solchen Fallgestaltung es keinen Erfahrungssatz gibt, dass ein Sparkonto aufgelöst sei oder kein Guthaben mehr aufweise und die beklagte Bank zur Auszahlung des Guthabens einschließlich der in den vergangenen 38 Jahren aufgelaufenen Zinsen verurteilt.

Sollte betroffenen Besitzern von Altsparbüchern bei Vorlage des Sparbuchs seitens des Kreditinstituts die Auszahlung verweigert werden, sollten sich diese keinesfalls mit Ausflüchten oder nicht unterlegten Behauptungen der Bank über die Auflösung oder frühere Auszahlung des Sparguthabens abspeisen lassen, sondern sich zumindest zunächst bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Hierfür stehen wir auch bundesweit zur Verfügung stehen, zumal wir bislang sämtliche von uns vertretenen „Altsparbuch-Fälle" erfolgreich abgeschlossen haben.

hünlein rechtsanwälte - Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht

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