BGH: Google haftet für Suchwortvorschläge ab Kenntnis von der Verletzung

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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner heutigen Entscheidung (VI ZR 269/12 Pressemeldung) zu der Frage der Haftung von Google für persönlichkeitsrechtsverletzende Suchergänzungsvorschläge Stellung genommen.

 

Nach Auffassung des BGH ist eine Haftung für persönlichkeitsrechstverletzende Suchwortvorschläge nicht generell ausgeschlossen. Jedenfalls ab Kenntnis besteht eine Haftung, wenn der Suchmaschinenbetreiber untätig bleibt.

 

Der BGH bestätigt in seiner Entscheidung für Suchwortvorschläge das sog.  "Notice and Take Down"-Prinzip. Jedenfalls ab Kenntnis von der rechtsverletzenden Handlung haftet ein Suchmaschinenbetreiber wie Google für entsprechende Rechtsverletzungen.

 

Die Entscheidung 

 

Nach Auffassung des BGH ist eine Haftung für persönlichkeitsrechstverletzende Suchwortvorschläge nicht generell ausgeschlossen.

 

Allerdings kommt es darauf an, ob der Betreiber der Suchmaschine zumutbare Prüfpflichten verletzt hat. Denn alleine aus dem Umstand, dass der Suchmaschinenbetreiber eine Software entwickelt hat, die das Suchverhalten aller Nutzer der Suchmaschine auswertet, und daraufhin Suchwortergänzungsvorschläge macht, folgt noch keine Haftung des Suchmaschinenbetreibers. Eine generelle Verpflichtung des Suchmaschinenbetreibers, die durch die Software generierten Suchergänzungsvorschläge vorab auf mögliche (Persönlichkeits-)rechtsverletzungen hin zu überprüfen, besteht nicht, so der BGH.

 

Weist ein Betroffener  den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

 

In dem zu entscheidenden Fall ging es um durch die Suchwortvorschläge implizit aufgestellte unwahre Tatsachenbehauptungen, über die Kläger. Es wurden Suchwortkombinationen mit mit den Begriffen "Scientology" und "Betrug" u.A. in Kombination mit dem Namen des Gründers des Klägers zu 1. des Klägers zu 2. aufgestellt.

 

Das Berufungsgericht hatte in dem konkreten Fall u.A. keine Würdigung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Prüfpflichten vorgenommen, dies ist nach der Entscheidung des BGH und der Zurückverweisung an das Berufungsgericht nachzuholen.

 

Fazit

 

Die Entscheidung des BGH hat eine hohe praktische Relevanz, da gerade bei vermeintlich unliebsamen Personen schnell unvorteilhafte diffamierende oder unwahre Wortkombinationen auftauchen können. Ein prominentes Beispiel ist hier in jedem Fall Bettina Wulff. 

 

Was das für Google bedeutet kann man nur spekulieren, wahrscheinlich wird eine Notice-Funktion eingeführt, durch die Suchwortkombinationen von Betroffenen gemeldet werden können, wenn der Suchmaschinenriese nicht auf diese Funktion verzichten möchte.

 

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