BGH hebt Urteil geg. Drogenarzt auf - BTM, fahrlässige/vorsätzliche Tötung/Körperverletzung m. Todesfolge

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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11.01.2011 (5 SYtR 491/10) das Urteil gegen einen sogenannten Drogenarzt aufgehoben. 

Das Landgericht Berlin hat einen Arzt u. a. wegen Körperverletzung mit Todesfolge und der Überlassung von Betäubungsmitteln mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn mit einem dauerhaften Berufsverbot für eine Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Psychotherapeut belegt.

Nach den Urteilsfeststellungen führte der Angeklagte sogennante psycholytische Sitzungen durch. Bei diesen Gruppensitzungen wurden Patienten durch Drogen in ein „Wachtraumerleben der Objektumgebung" versetzt. Ziel dieser in Deutschland wissenschaftlich nicht anerkannten Methode soll es sein, an unbewusste Inhalte der Psyche zu gelangen. Im September 2009 führte der Angeklagte eine Intensivsitzung durch, in deren Rahmen sich sechs Gruppenmitglieder zur Einnahme des Rauschgifts MDMA bereiterklärten. Wegen eines ihm unterlaufenen Wiegeversehens übergab er an diese jedoch mindestens die zehnfache Menge der beabsichtigten Menge, woraufhin es bei ihnen zu heftigen körperlichen Reaktionen kam. Trotz der von der herbeigerufenen Notärztin veranlassten Hilfsmaßnahmen verstarben zwei Gruppenmitglieder an Multiorganversagen aufgrund der Überdosis MDMA. Weitere Teilnehmer konnten nach intensivmedizinischer und stationärer Behandlung gerettet werden.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten hin aufgehoben und das Verfahren an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

In der erneut durchzuführenden Hauptverhandlung wird nach Ansicht des 5. Strafsenats vorrangig eine kritische Überprüfung der Angaben des Angeklagten zu einem vorgeblichen Wiegefehler vorzunehmen sein. Danach wird zu beurteilen sein, ob eine Vorsatztat oder lediglich ein fahrlässiges Tötungsdelikt anzunehmen ist.

Der Verfasser verfügt über langjährige Erfahrungen in Strafverfahren in den LG-Bezirken Augsburg, Gera und vor anderen Gerichten bis zum Bundesgerichtshof. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung des Handelns für eine Verurteilung nicht ausreichend. Es kommt auch entscheidend auf die Vorhersehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung und die Erkennnbarkeit der Rechtswidrigkeit an.


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