BGH: Ist die Widerrufsbelehrung objektiv falsch, wird sie durch die Umstände nicht richtig

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Der Bundesgerichtshof hat heute die Entscheidungsgründe zu seinem Urteil mit dem Az. XI ZR 381/16 veröffentlicht. Zuvor hatte es bereits eine Pressemitteilung gegeben, die den wesentlichen Inhalt der Entscheidung wiedergab. Das Urteil macht vielen Verbrauchern Hoffnung, ihr Widerrufsrecht gegen die Banken doch noch durchsetzen zu können.

In dem Fall, über den der BGH nun entschied, hatten die Vorinstanzen, das Amtsgericht Krefeld und das Landgericht Krefeld, die Klage des Verbrauchers abgewiesen. Der Verbraucher hatte den Kredit anlässlich des Verkaufs seiner Immobilie abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt, im gleichen Zuge aber auch den Kreditvertrag widerrufen.

Die Widerrufsbelehrung lautete mit Blick auf den Fristbeginn wie folgt:

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen

-  eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und

-  die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden.“

Wie der Bundesgerichtshof zuvor schon ausdrücklich entschieden hatte, ist der Wortlaut dieser Belehrung missverständlich, da für den Verbraucher das unrichtige Verständnis naheliegt, die Frist könne schon mit dem Vertragsantrag des Unternehmers beginnen (d. h.: dessen Angebot, einen Vertrag zu schließen). Das ist aber nicht der Fall. Die Frist für den Widerruf, der ja nur dem Verbraucher zusteht, beginnt natürlich erst, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung abgegeben hat (d. h.: wenn der Verbraucher das Angebot angenommen hat).

In dem Fall, den der BGH entschied, war ein solches Missverständnis nach den konkreten Umständen des Vertragsschlusses eigentlich schwerlich möglich. Denn der Vertrag war im Beisein eines Bankmitarbeiters und des Verbrauchers unterschrieben worden. Angebot und Annahme datierten daher auf den gleichen Tag. Gleichgültig, welche Unterschrift für den Fristenlauf maßgeblich gewesen wäre, der Beginn der Frist wäre auf den gleichen Tag gefallen.

Der BGH entschied aber streng nach Maßgabe des verbraucherfreundlichen Gesetzes. Ist die Widerrufsbelehrung falsch, können die konkreten Umstände den Fehler nicht heilen. Es kommt nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung tatsächlich falsch verstanden wurde und ob der Fehler ursächlich dafür ist, dass zunächst nicht widerrufen wurde. Es kommt allein auf den Text der Belehrung an. Ist der Text falsch, beginnt die Frist nicht zu laufen. Es entsteht das sogenannte „ewige“ Widerrufsrecht. 

Die Banken haben sich daher in vielen Fällen zu Unrecht auf die konkreten Umstände des Vertragsschlusses berufen. Falsch waren auch zahlreiche Urteile und Beschlüsse der Oberlandesgerichte, die bankenfreundlich geurteilt hatten. Darlehensnehmer, die in ihrem Kreditvertrag diese Belehrung vorfinden, sollten unbedingt rechtlichen Rat einholen.

Verwendet wurde die Belehrung u. a. von den Volksbanken, Raiffeisenbanken, PSD-Banken und Sparda-Banken.

Der Verfasser prüft gerne Ihre Möglichkeiten. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt per E-Mail und Telefon auf. Bevor Kosten entstehen, weist Sie der Verfasser ausdrücklich darauf hin. 



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