BGH: Keine Befreiung von Barunterhaltspflicht bei Kinderbetreuung im Wechselmodell

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Mit seiner Entscheidung vom 05.11.2014, XII ZB 599/13, hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen kann.

Der Vater hatte vorgetragen, sein Betreuungsanteil für die Kinder liege bei 46,67%. Deshalb liege ein „echtes“ Wechselmodell vor, weshalb er keinen Barunterhalt zu leisten habe.

Damit kam er bei Gericht nicht durch. Aufgrund seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit entschied das OLG Bremen, dass er für jedes seiner Kinder zur Zahlung von 60 € Unterhalt verpflichtet sei.

Die Auffassung des OLG Bremen wurde durch den Bundesgerichtshof bestätigt.

Eine Befreiung vom Barunterhalt nach § 1606 III 2 BGB ist nicht eingetreten. Das gilt unabhängig davon, ob die Eltern ein Wechselmodell praktizieren. Denn bei einem Wechselmodell wird kein Elternteil vom Barunterhalt für das Kind befreit. Nach § n1606 III 2 BGB erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes. Die gesetzliche Regelung betrifft den Fall des sogenannten Residenzmodells und der damit verbundenen herkömmlichen Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung. Sie stellt den kinderbetreuenden Elternteil in diesem Fall vom Barunterhalt frei. Entgegen der vom Antragsgegner in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung kann hingegen die im Rahmen eines Wechselmodells geleistete Kinderbetreuung nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen. Dies muss schon deshalb gelten, weil anderenfalls beide Elternteile vom Barunterhalt befreit wären, obwohl nur der Betreuungsbedarf des Kindes gedeckt wäre. Demgegenüber bliebe der in § 1612a I BGB und den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene sächliche (Regel-)Bedarf offen.

Das Oberlandesgericht hat daher zu Recht hervorgehoben, dass im Fall des Wechselmodells beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen haben. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich in diesem Fall nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst neben dem sich daraus ergebenden - erhöhten - Bedarf insbesondere die Mehrkosten des Wechselmodells (vor allem Wohn- und Fahrtkosten), so dass der von den Eltern zu tragende Bedarf regelmäßig deutlich höher liegt als beim herkömmlichen Residenzmodell.

BGH XII ZB 599/13, Beschluss vom 05.11.2014


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