BGH: Keine Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer in Widerrufsbelehrung

  • 2 Minuten Lesezeit

Telefonnummer muss nicht angegeben sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24) eine wichtige Entscheidung zur Widerrufsbelehrung bei Neuwagenkäufen im Fernabsatz getroffen. 

Die zentrale Frage: Muss ein Händler in seiner Widerrufsbelehrung zwingend eine Telefonnummer angeben? Der BGH entschied: Nein, solange die Widerrufsbelehrung die E-Mail-Adresse und die Postanschrift des Unternehmens enthält, ist sie wirksam.


Hintergrund: Das Widerrufsrecht im Fernabsatz

Beim Online-Kauf von Waren steht Verbrauchern grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Das bedeutet, dass der Käufer innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten kann (§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB). Wird der Verbraucher jedoch nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert, verlängert sich die Frist auf 12 Monate und 14 Tage (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB).


Der Fall: Neuwagenkauf ohne Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

Ein Verbraucher kaufte im Februar 2022 online ein Neufahrzeug. Der Händler verwendete eine Widerrufsbelehrung, die zwar die Postanschrift und die E-Mail-Adresse enthielt, jedoch keine Telefonnummer. Diese war jedoch auf der Website des Händlers im Impressum sowie unter "Kontakt" leicht auffindbar.

Als der Käufer sein Widerrufsrecht im Juni 2023 ausübte, verweigerte der Händler die Rücknahme mit der Begründung, dass die 14-tägige Frist bereits abgelaufen sei. Der Käufer argumentierte, dass die fehlende Telefonnummer die Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage verlängere. Nachdem seine Klage in den Vorinstanzen erfolglos blieb, legte er Beschwerde beim BGH ein.


Die Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Beschwerde zurück. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, der die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung regelt. Demnach muss der Unternehmer "die Identität des Unternehmers, insbesondere seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, und gegebenenfalls die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse" angeben.

Der BGH stellte klar: Die Angabe einer Telefonnummer ist nicht zwingend erforderlich, wenn Verbraucher auf anderen Wegen leicht Kontakt aufnehmen können. Da die Telefonnummer des Händlers im Impressum und unter "Kontakt" abrufbar war, konnte der Verbraucher auch ohne sie effizient kommunizieren.


Europäische Vorgaben und die richtlinienkonforme Auslegung

Die Entscheidung orientiert sich an Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU). Diese verlangt, dass Unternehmer "klare und verständliche Informationen über die Kommunikationsmöglichkeiten" bereitstellen. Der Europäische Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Telefonnummer nicht zwingend angegeben werden muss, wenn andere gleichwertige Kommunikationsmittel zur Verfügung stehen.


Fazit: Sicherheit für Online-Händler

Die Entscheidung des BGH gibt Online-Händlern Rechtssicherheit. Wer die Muster-Widerrufsbelehrung nicht verwendet, muss nicht zwingend eine Telefonnummer in der eigenen Belehrung angeben, solange Verbraucher über E-Mail oder Post schnell und effizient kommunizieren können. Diese Klarstellung verhindert unnötige Streitigkeiten und stärkt die Rechtssicherheit im Online-Handel.


Sie benötigen rechtliche Hilfe bei Ihrem Online-Auftritt?

Dann Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Als Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht sowie Gewerblicher Rechtsschutz (u.a. Markenrecht und Wettbewerbsrecht) sind wir seit vielen Jahren auf E-Commerce-Recht und die rechtliche Gestaltung des Online-Auftritts von Unternehmen spezialisiert.

Wir vertreten Unternehmen, insbesondere Online-Händler bundesweit.

Foto(s): KI


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt David Geßner LL.M.

Beiträge zum Thema