BGH: Kleiner Schadensersatz macht Klagen gegen Volkswagen weiter erfolgversprechend!

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Im Dieselabgasskandal der Volkswagen AG hat der Bundesgerichtshof wieder ein sehr interessantes Urteil gesprochen. Der BGH hat sich mit der Gewährung von kleinem Schadensersatz im Dieselabgasskandal befasst.

Üblicherweise wird bei erfolgreichen Klagen im Dieselabgasskandal das streitgegenständliche Fahrzeug gegen Zahlung von Schadenersatz an den Motorenhersteller zurückgegeben. Der Schadenersatz berechnet sich in der Regel aus dem die Nutzungsentschädigung reduzierten Kaufpreis. Mit der Nutzungsentschädigung wird den gefahrenen Kilometern und dem damit verbundenen Vorteil des Verbrauchers Rechnung getragen.

Das Problem: Vielfahrer sind im Dieselabgasskandal der Volkswagen AG vor Gericht bisher weitgehend leer ausgegangen. Der Grund: Ab einer bestimmten Laufleistung des Motors fraß die Nutzungsentschädigung den Schadensersatz der Verbraucher auf. Das könnte sich jetzt ändern. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Gewährung von kleinem Schadensersatz im Dieselabgasskandal befasst. Beim kleinen Schadensersatz behält der Verbraucher sein Fahrzeug und erhält Schadensersatz, der vom Kaufpreis berechnet wird (Urteil vom 24. Januar 2022, Az.: VIa ZR 100/21).

„Das ist unabhängig von den gefahrenen Kilometern und bezeichnet damit den Anspruch auf Ersatz des Minderwerts. Damit kann der geschädigte Verbraucher von der Beklagten den Betrag verlangen, um den sie das Fahrzeug zu teuer erworben hat. Beim kleinen Schadensersatz wird keine Nutzungsentschädigung fällig, während beim sogenannten großen Schadenersatz die Summe höher ausfällt, aber das Fahrzeug eben zurückgegeben werden muss und in der Regel eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zum Abzug kommt“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de) mit Bezug zur entsprechenden Pressemitteilung. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Die Pressemitteilung des BGH berichtet über den Hintergrund: Der Kläger kaufte im September 2013 für 12.999 Euro von einem Dritten einen Gebrauchtwagen Seat Leon, der mit einem von der beklagten Volkswagen AG hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 versehen war. Bei Erwerb wies das Kraftfahrzeug eine Laufleistung von 60.400 Kilometern auf. Es war mit einer Software ausgestattet, die erkannte, ob es sich auf einem Prüfstand befand, und in diesem Fall vom regulären Abgasrückführungsmodus in einen Stickoxid-optimierten Modus wechselte. Nach Bekanntwerden des sogenannten Abgasskandals ließ der Kläger ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update aufspielen. Zum 31. Dezember 2019 betrug die Laufleistung des Kraftfahrzeugs nach Angaben des Klägers rund 275.000 Kilometer.

Das Amtsgericht hat die auf Leistung des vorgerichtlich verlangten kleinen Schadensersatzes nebst Zinsen und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Der VIa. Zivilsenat hat im Anschluss an die Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 6. Juli 2021 bekräftigt, dass der Käufer eines vom Dieselabgasskandal betroffenen Fahrzeugs ein Wahlrecht habe. Er könne gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Anrechnung von Nutzungsvorteilen den gesamten Kaufpreis zurückverlangen oder aber auch das Fahrzeug behalten und lediglich kleinen Schadensersatz verlangen. Für diese zweite Möglichkeit hat sich der Kläger entschieden, dessen Klage deshalb nicht ohne weitere Prüfung der Höhe seines Anspruchs hätte abgewiesen werden dürfen, heißt es in der Pressemitteilung.

In der Meldung zum damaligen Urteil hieß es: „Für die Bemessung dieses kleinen Schadensersatzes ist zunächst der Vergleich der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich.“ In den so zu bemessenden Schaden (Minderwert) seien Nachteile, die mit der Prüfstanderkennungssoftware oder dem Software-Update (als etwaiger Vorteil) verbunden seien, bereits „eingepreist“.

„Im Ergebnis sind daher diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes für geschädigte Dieselkäufer besonders interessant, deren Fahrzeuge hohe Laufleistungen auf dem Tachometer haben“, sagt Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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