BGH: „Negativzinsen“ bei Swaps möglich

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In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH nun festgestellt, dass abhängig von der konkreten Formulierung in den einem Swap-Vertrag der Kunde gegenüber der Bank auch zur Zahlung von „Negativzinsen“ verpflichtet sein kann. Der Begriff „Negativzinsen“ ist vorliegend nicht ganz korrekt, da es sich bei Swap-Verträgen nicht um Darlehensverträge handelt und daher eine Zinszahlungspflicht nicht besteht. Bei einem Zinssatz-Swap handelt es sich um ein Zinssicherungsgeschäft. Ein Kunde vereinbart beispielsweise mit einer Bank in dem Swap, dass er einen festen Zins zu zahlen hat und die Bank im Gegenzug verpflichtet ist, auf Grundlage eines bestimmten, Schwankungen unterliegenden Referenzzinses Zahlungen an den Kunden zu leisten. In den vergangenen Jahren kam es zu einem Absinken des Zinsniveaus. Referenzzinssätze wie der 6-Monats-LIBOR oder 6-Monats-EURIBOR sind in dieser Zeit in den negativen Bereich gefallen.

Mit „Negativzinsen“ ist demnach gemeint, dass der Kunde, der eigentlich auf Grundlage eines variablen Zinses eine Zahlung der Bank erwartet sich nun auf einmal Forderungen der Bank ausgesetzt sieht, die zusätzlich zu dem vereinbarten Festzins auch eine Zahlung aufgrund des in das Negative gefallenen variablen Zinses beansprucht.

Für Darlehensverträge hat der BGH einen Anspruch auf Negativzinsen für den Darlehensnehmer in einer ebenfalls aktuellen Entscheidung verneint. Anders sieht er dies bei Swap-Verträgen. Abhängig von den konkreten Vertragsregelungen, welche darauf untersucht werden müssen, ob es sich um AGBs oder Individualabreden handelt und ob bzw. welcher Auslegung sie zugänglich sind. Hierbei spielen auch die von beiden Vertragsparteien mit dem Vertrag verfolgtem Zwecke eine Rolle. Einen kategorischen Ausschluss solcher „Negativzinsen“ verneint der BGH.

Bankkunden, die Swap-Verträge abgeschlossen haben, sollten sich von einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalt über ihre Rechte informieren. Neben einer Klärung der vorstehend beschriebenen Problematik ist häufig bei Abschluss solcher Swap-Verträge von einer unzureichenden bzw. fehlerhaften Aufklärung des Kunden festzustellen, aus welcher sich wiederum Schadensersatzansprüche ergeben können.

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Foto(s): Siegfried Reulein


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