BGH: Notfallarzt kann Verrichtungsgehilfe des niedergelassenen Arztes sein, für den er den Notfalldienst übernimmt

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In diesem Fall fordern die Kläger Schadensersatz von den Beklagten aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung, die zum Tod ihres Ehemannes bzw. Vaters geführt haben soll.

Im August 2000 rief die Frau des Patienten nachts die Praxis der Beklagten zu 2 und 3 an, da ihr Ehemann starke Schmerzen im Oberkörper hatte. Der Anrufbeantworter verwies sie an den ärztlichen Notfalldienst. Der Beklagte zu 1, der anstelle der Beklagten zu 2 und 3 den Notfalldienst wahrnahm, besuchte daraufhin den Patienten zu Hause und verabreichte ihm ein Medikament gegen Gastroenteritis. Am Nachmittag des nächsten Tages erlitt der Patient einen Herzinfarkt, an dessen Folgen er später verstarb. Die Kläger behaupten, der Beklagte zu 1 habe aufgrund einer unzureichenden Anamnese und Untersuchung die Anzeichen für den Herzinfarkt nicht erkannt. Die Beklagten zu 2 und 3 sollten für das Verhalten des Beklagten zu 1 haften, da er im Rahmen des Notfalldienstes als ihr Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe gehandelt habe. Die Beklagten zu 2 und 3 argumentieren, dass sie praktisch keinen persönlichen Kontakt zum im Notfalldienst tätigen Arzt haben. Die erbrachten vertragsärztlichen Leistungen würden nur aus praktischen Gründen über ihre Praxis abgerechnet, ebenso wie die Verordnung der Medikamente durch den Notfallarzt auf dem Rezeptformular der Praxis.

Das Landgericht gab der Klage statt, während das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 abwies. Die Revision der Kläger führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste die Frage, ob ein Behandlungsvertrag mit den Beklagten zu 2 und 3, vertreten durch den Beklagten zu 1, zustande gekommen ist, nicht entscheiden, da die Kläger ausschließlich deliktische Ansprüche geltend machen. Der BGH sah die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 als Geschäftsherren für den Beklagten zu 1, der als Verrichtungsgehilfe nach § 831 BGB agierte, nicht als ausgeschlossen an. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beklagte zu 1 in einer gewissen organisatorischen Abhängigkeit zu den Beklagten zu 2 und 3 stand. Diese Frage, sowie ob den Beklagten zu 2 und 3 gegebenenfalls ein Verschulden bei der Überwachung und Auswahl des Beklagten zu 1 trifft, bedarf weiterer Klärung, weshalb die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de


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