BGH: Schadensersatz bei Gebotsmanipulation durch den Verkäufer auf eBay

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Gestern entschied der BGH, dass sich der Verkäufer einer eBay-Auktion dann schadensersatzpflichtig machen kann, wenn er auf seine eigenen Artikel bietet.

Der Fall:

Der Beklagte bot auf eBay einen gebrauchten VW Golf VI zum Startpreis von 1 € an. Kurz nach Auktionsbeginn bot ein unbekannter Dritter eBay-Nutzer 1 €. Daraufhin bot der Kläger 1,50 €. Weil er anschließend immer wieder überboten wurde, bot er schrittweise immer mehr. Bei der Person der Überbietenden handelte es sich allerdings um den Verkäufer selbst (also um den Beklagten). Dieser hatte ein Zweitkonto eingerichtet, um den Auktionspreis in die Höhe zu treiben. Zum Ende der Auktion lag ein Höchstgebot von über 17.000 € vor. Dieses stammte vom Beklagten, sodass dieser letztlich seine eigene Auktion „gewann“.

Der Kläger war nun der Auffassung, er habe das Kraftfahrzeug für 1,50 ersteigert, weil die „Eigengebote“ des Beklagten nicht geltend dürfen. Nachdem der Beklagte mitteilte, er habe das Fahrzeug bereits anderweitig veräußert, verlangte der Kläger Schadensersatz.

Entscheidung des BGH:

Der BGH entschied hierzu, dass zwischen beiden Parteien ein Kaufvertrag über den Golf VI zu einem Kaufpreis in Höhe von 1,50 € zustande gekommen ist.

Die Gebote des Beklagten seien insgesamt unwirksam gewesen. Stellt ein Verkäufer ein Angebot bei eBay ein, so richtet sich dieses Angebot nur an „einen anderen“. Erwerber kann also nicht der Verkäufer selbst sein. Das ergebe sich letztlich auch aus den eBay-AGB.

Das höchste abgegebene Gebot stammte daher vom Kläger und betrug 1,50 €. Davor habe nur ein reguläres Gebot (das vom unbekannten Startpreisbieter zu 1 €) vorgelegen. Dass der Kläger hier bis zu einem Preis von 17.000 € bot, spielt dabei keine Rolle. Gibt dieser ein Gebot ab, so will er nur das nächsthöhere Gebot auf ein reguläres Gebot abgegeben. Dadurch, dass die vom Beklagten abgegebenen Gebote aber allesamt irregulär waren, erwarb er das Fahrzeug für den symbolischen Preis von 1,50 €.

Auch gegen den niedrigen Kaufpreis sah der BGH keine Bedenken. Hierzu führte er aus, dass ja gerade der Reiz bei einer Internetauktion darin bestehe, einen Artikel zum „Schnäppchenpreis“ erwerben zu können.

Unsere Sicht:

Shill bidding, also das Hochsteigern eigener Artikel ist ein weit verbreitetes Ärgernis. Deshalb begrüßen wir das Urteil des BGH. In den meisten Fällen dürfte es aber schwer zu beweisen sein, dass der Anbieter selbst mitbot. Häufig werden Freunde & Verwandte um solche Scheingebote gebeten. Im vorliegenden Fall dürfte es sich um eine Klage eines sog. Abbruchjägers handeln, der professionell auf eBay bietet & auf unberechtigte Abbrüche hofft, um die Anbieter dann zu verklagen. Hier dürfte er ein neues Geschäftsfeld getestet haben.

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