BGH schafft Klarheit beim Widerrufsjoker: Banken bekommen Grenzen aufgezeigt

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Der Bundesgerichtshof setzt den Banken in der kürzlich veröffentlichten Begründung zu seinem Urteil XI ZR 564/15 beim Streit um den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen deutliche Grenzen. Für Verbraucher, die ihren Widerruf mithilfe des Widerrufsjokers durchsetzen wollen, ist das Urteil Wasser auf den Mühlen.

Einigungen mit Sparkassen, Sparda- und VR-Banken sowie PSD-Banken könnten jetzt einfacher werden.

Das seitens des Bundesgerichtshofs erst am 30.09.2016 veröffentlichte BGH-Urteil vom 12. Juli 2016 gehört zu einer ganzen Reihe von Gerichtsentscheidungen, die für den Verbraucher erfreulich sind. Und das, obwohl der Gesetzgeber das Widerrufsrecht bei Altverträgen im Sommer 2016 abgeschafft hat und fast alle der bis zum 10.06.2010 geschlossenen Darlehensverträge nicht mehr mithilfe des Widerrufjokers widerrufbar sind.

Aber: Verbraucherkreditverträge, die nach dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden, sind heute häufig noch widerrufbar. Zudem ist auch die gerichtliche Aufarbeitung der Fälle, die vor der Gesetzesänderung Eingang in die Gerichte fanden, längst nicht abgeschlossen. Ob Altfall oder nach Juni 2010 abgeschlossener Vertrag: Die Verbraucher können in günstigen Fällen fünfstellige Beträge sparen.

Das Urteil im Einzelnen

Das BGH-Urteil stellt nochmals klar, dass es auf die abstrakte Korrektheit einer Widerrufsbelehrung ankommt und die Banken/Gerichte einen Widerruf nicht mehr mit dem Argument zu Fall bringen können, dass sich dieser Fehler im konkreten Fall (wohl) nicht ausgewirkt habe. Das macht den Sparkassen, aber auch Bausparkassen, Sparda- und VR-Banken sowie PSD-Banken die Verteidigung deutlich schwieriger.

Wörtlich heißt es im Urteil: „Es kommt für das Umstandsmoment auch nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zu Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt.“ Der Verbraucher sei entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht.

Das BGH-Urteil betont nochmals, dass sich eine Bank nur dann darauf berufen kann, die Musterbelehrung verwendet zu haben, die Vertrauensschutz genießt, wenn sie von dem Muster lediglich in Format oder Schriftgröße abweicht. Auch sprachliche Synonyme, die Begriffe des Mustervertrags durch gleichwertig verständliche Begriffe ersetzen, sind in Ordnung. Das ist nicht der Fall, wenn mit Fußnoten gearbeitet wird, ein zusätzlicher Satz eingefügt oder ein Satz weggelassen wird. Das werde sich bemerkbar machen bei den Fällen und Verträgen vieler Privatbanken, wie der ING Diba, der Deutschen Bank, aber auch bei der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) und den Sparkassen.

Fazit

Wer einen Darlehensvertrag aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen hat oder ab dem 11.06.2010 abgeschlossene Verträge noch widerrufen möchte, sollte unbedingt einen versierten Rechtsanwalt einschalten. Der Widerrufsjoker sticht häufig weiter, schnell können 5-stellige Beträge gespart oder bereits an die Banken gezahlte Ablöseentschädigungen zurückverlangt werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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