BGH schickt stillen Gesellschafter in die stille Ecke

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Werden einem stillen Gesellschafter gewinnunabhängige Auszahlungen gemacht, hat er diese im Falle einer Auflösung der stillen Gesellschaft zurückzuzahlen – wenn der Gesellschaftsvertrag eine solche Rückzahlung vorsieht.

Stiller Gesellschafter vor dem BGH

Eine der Ideen einer stillen Gesellschaft ist es, jemanden allein an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft zu beteiligen, nicht aber am Gesellschaftsvermögen selbst. Kürzlich hatte der BGH über einen Fall zu entscheiden, bei der sich ein stiller Gesellschafter mit einer Einmaleinlage in Höhe von 20.000 Euro an einer GmbH & Co. KG beteiligt hatte. Entgegen der Regel erhielt dieser Gesellschafter zwischen 2003 und 2005 gewinnunabhängige Auszahlung in Höhe von 4.166,67 Euro. Bei Auflösung der Gesellschaft Ende 2009 wies sein Kapitalkonto einen Negativsaldo von 8.000 Euro auf. Daraufhin forderte die Gesellschaft die ausgezahlten 4.166,67 Euro zurück, da diese nicht von der Gewinnbeteiligung gedeckt waren.

Streit um Klausel im Gesellschaftsvertrag

Streitauslöser war eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, die im Falle der „Beendigung der atypischen stillen Gesellschaft“ den Gesellschaftern ein Abfindungsguthaben zusprach. Ein solcher Abfindungsanspruch entsteht demnach, wenn dem stillen Teilhaber zum Zeitpunkt der Beendigung mehr ausgezahlt wurde, als ihm nach seiner Gewinn- und Verlustbeteiligung zusteht.

Das Berufungsgericht verstand die Klausel dahingehend, dass nur der vertragsgemäße Austritt des stillen Gesellschafters geregelt sei, was im vorliegenden Sachverhalt gerade nicht der Fall war. Daher sah das Gericht keinen Anspruch auf Rückzahlung.

BGH nimmt den stillen Gesellschafter in die Pflicht

Der BGH legte den Gesellschaftsvertrag in seinem Revisionsurteil hingegen so aus, dass die Überschrift eindeutig Bezug auf jede Form der Beendigung der stillen Teilhaberschaft nehme. Die Regelung solle gerade der Konstellation der stillen Gesellschaft gerecht werden, bei der der stille Beteiligte das wirtschaftliche Risiko des Geschäftsherrn (mit-)trägt. Sich aus dieser Risikoteilung herauszustehlen und nur die ausgezahlten Gewinnanteile abzuschöpfen, kann demnach nicht im Sinne der Gesellschaft sein.

Der ausscheidende stille Gesellschafter soll dem Geschäftsherrn noch die Möglichkeit geben, eventuelle Schulden zu tilgen, indem solche Zahlungen, die eben nicht als Gewinnbeteiligung ausgezahlt, sondern aus dem Gesellschaftsvermögen ausgelöst wurden, zurückgezahlt werden.

Mit dieser Entscheidung bestätigt der BGH die Rolle des stillen Teilhabers, der gegen eine Vermögenseinlage an den Gewinnen und Verlusten des Unternehmens beteiligt wird, bei dem Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen jedoch grundsätzlich nicht vorgesehen sind.

Und die Moral von der Geschicht

Der Fall zeigt die Bedeutung eindeutiger Formulierungen in Gesellschaftsverträgen. Zudem beweist er, wie wichtig es ist, sich bei einer Beteiligung an einer Gesellschaft, in welcher Form auch immer, über sämtliche Zahlungs- und Haftungsfragen Klarheit zu verschaffen. Dabei ist es sowohl im Sinne des stillen Teilhabers als auch der Gesellschaft, dass mögliche Zweifel möglichst im Vorfeld schon ausgeräumt werden. In jedem Fall ist daher die anwaltliche Betreuung bei der Ausarbeitung des Vertrags ratsam. Zudem sollte auch bei später auftretenden Fragen ein Rechtsanwalt zurate gezogen werden, um einen späteren Rechtsstreit auszuschließen.


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