BGH: Sparkassen dürfen sog. Prämiensparverträge nicht vor Ablauf von 15 Jahren kündigen

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Der BGH hat bestätigt, dass Sparkassen sog. Prämiensparverträge 15 Jahre nach Vertragsschluss kündigen können. Allerdings müssen die Sparverträge im Zeitpunkt der Kündigung die höchste Prämienstufe erreicht haben. 

Das Urteil dürfte Musterwirkung für ähnliche Vertragsverhältnisse entfalten und für diese klarstellen, dass eine Kündigung vor Ablauf von 15 Jahren unzulässig ist.

Geklagt hatten zwei Kunden aus Sachsen-Anhalt, die gegen die Kündigung dreier Sparverträge vorgingen. Ein Sparkonto wurde 1996 eröffnet, zwei weitere 2004. Es handelt sich um Sparkonten „S-Prämiensparen flexibel“. Beworben wurden die Sparverträge wie folgt:

„Je länger, desto lieber – so heißt Ihr Motto beim Prämiensparen. Denn je länger Sie regelmäßig sparen, umso höher fällt die Prämie aus. Die erhalten Sie zusätzlich zu den Zinsen. Und trotzdem bleiben Sie mit dieser Anlage ganz flexibel. Sie kommen immer an Ihr Geld heran, wenn Sie es benötigen.“

Die erste Prämie wurde nach Ende des 3. Sparjahrs fällig. Sie steigert sich auf bis zu 50 % des Sparbetrags mit Ablauf des 15. Jahres. Die Musterberechnung, die die Sparkasse den Kunden zur Verfügung stellte, zeigte exemplarisch eine Berechnung über einen Zeitraum von 25 Jahren.

Unter Einhaltung einer Drei-Monats-Frist kündigte die Sparkasse den Vertrag aus dem Jahr 1996 zum 1. April 2017 sowie die Verträge aus dem Jahr 2004 zum 13. November 2017, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Allgemeine Vertragsbedingungen nicht eindeutig

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen verhielten sich zum Kündigungsrecht der Sparkasse nicht eindeutig. Darin heißt es, dass die Sparkasse bei Vorliegen eines „sachgerechten Grundes“ kündigen kann, und dabei „den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen“ wird.

Bonusversprechen sperrt Kündigungsrecht der Sparkasse

Nach Ansicht des BGH seien die Sparverträge aufgrund der vereinbarten Prämienstaffel und der weiteren vertraglichen Bestimmungen dahin zu verstehen, dass der Kunde ganz allein bestimmen kann, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe sparen will.

Die Sparkasse hätte mit der vereinbarten Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt. Dieser Bonusanreiz habe einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts bis zum Ablauf des 15. Sparjahres bedingt, weil die Sparkasse den Kunden ansonsten jederzeit die Sparprämien entziehen könnte.

Nach dem 15. Sparjahr läuft der Vertrag weiter, aber ab diesem Zeitpunkt eröffnet sich die Kündigungsmöglichkeit der Sparkasse, bei der sie eine 3-monatige Auslauffrist beachten muss.

Die Kündigung des Sparvertrags aus dem Jahr 1996 war somit zum Ablauf der 3-Monats-Frist zulässig. Für die beiden Verträge aus dem Jahr 2004 war die Kündigung allerdings verfrüht und somit rechtswidrig. Die Kunden haben gegen die Sparkasse Anspruch auf Fortsetzung des Sparvertrags und Verzinsung, bis diese den Vertrag wirksam nach Ablauf von 15 Jahren erneut kündigen kann.

Rechenbeispiel der Sparkasse über 25 Jahre ist keine zeitliche Zusage

Das Rechenbeispiel über 25 Jahre stellt nach Ansicht des BGH nur eine Musterrechnung, jedoch keine Zusage für eine 25-jährige Laufzeit dar. 

(BGH, Urteil vom 14.5.2019, XI ZR 345/18).

Rechtsanwalt Markus Mehlig ist auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Er vertritt Mandanten bundesweit gegen Banken und Bausparkassen bei Kündigungen von Prämienspar- und Bausparverträgen. Gerne steht er Ihnen im Rahmen eines kostenfreien Erstgesprächs zur Verfügung.


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