Sparkassen kündigen langlaufende Prämiensparverträge

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In diesem kündigten zahlreiche Sparkassen in ganz Deutschland ihre Kunden langlaufende Prämiensparverträge. Die einst in den 1990er Jahren abgeschlossenen Verträge für Langzeitsparer versprachen neben jährlich steigenden Zinsen auch noch Prämien, die staffelweise erreicht werden konnten. Was für die Kunden eine vielversprechende Anlage war, bereitet den Banken mittlerweile wirtschaftlich erhebliche Schwierigkeiten. Aufgrund des andauernden niedrigen Niveaus des Leitzinses der EZB ist es für die Banken nicht mehr möglich, die versprochenen Renditen zu erwirtschaften. Sie zahlen im beträchtlichen Maße drauf. 

Welche Sparkassen kündigen ihre Prämiensparverträge?

Immer mehr Sparkassen kündigen daher ihren Kunden die Prämiensparverträge. Zu ihnen zählen unter anderen die Sparkasse Leipzig, die Sparkasse Nürnberg, die Stadtsparkasse München, die Sparkasse Mülheim an der Ruhr u.v.m. 

Mit welcher Begründung wurden bzw. werden die Prämiensparverträge gekündigt?

Mit zwei Argumenten rechtfertigten die Sparkassen ihre Kündigung:

  1. Verweis auf Nr. 26 Abs. 1 AGB. Danach ist die Sparkasse bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes zur Kündigung berechtigt. Aus Sicht der Bank ist die Tatsache des Niedrigzinses und die dadurch andauernden Verluste der Bank ein sachgerechter Grund. 
  2. Verweis auf § 488 BGB. Ein Darlehensnehmer, in diesem Fall die Bank, darf ein unbefristetes Darlehen jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. 

BGH Entscheidung zur Kündigung der Prämiensparverträge

Die Gerichte hatten sich bereits des Öfteren mit der Problematik der Kündigung langlaufender Verträge zu befassen. So die Kündigung der Bausparkassen von zuteilungsreifen, aber über Jahre nicht abgerufener Bausparverträge. Oder die Scala-Sparverträge der Sparkasse Ulm. Hier hatte das OLG Stuttgart zu Gunsten der Sparer entschieden. Es hatte darauf verwiesen, dass eine verbindliche Bonuszinsstaffel einen stillschweigenden Kündigungsausschluss enthält. 

„Mit der Gestaltung hat die Bank Anreize für eine langfristige Vermögensüberlassung geschaffen, an die sie sich halten muss.“

Zur Kündigung der Prämiensparverträge hat der BGH mit Urteil vom 14.05.2019, XI ZR 345/18 entschieden. Er hat im Wesentlichen die Begründung des OLG Stuttgarts aufgegriffen. Danach darf die Bank vor Erreichen der Höchstverzinsung den Sparvertrag nicht kündigen. Setzt die Bank Anreize für das langfristige Sparen, so muss sie dem Sparer auch erlauben, das Sparziel zu erreichen. Danach allerdings ist eine Kündigung zulässig. 

Was können Sie als betroffener Kunde der Sparkasse tun?

Sie sollten die Kündigung Ihres Prämiensparvertrags auf gar keinen Fall einfach hinnehmen. Lassen Sie unbedingt zunächst die Vertragsbedingungen überprüfen. In den Formulierungen können Details enthalten sein, die die Kündigung Ihres Prämiensparvertrags unwirksam machen. Als Anwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen wir von CDR Legal Ihren und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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