BGH stärkt Fluggastrechte - Entschädigung bei Flug­ver­spä­tung bei Start o. Lan­dung nicht in EU - u.a. Anschlussflüge!

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Kurz und Knapp



1. Anwendung Fluggastrechteverordnung gem. Art. 3 der EU-Verordnung,

- Start/Abflugort in der EU – unabhängig, wo Airline Sitz hat,

- Zielflughafen in der EU mit Airline aus der EU.

2. Entschädigung bei,

- Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechteverordnung,

- Verschulden der Fluggesellschaft,

- Anspruch ab einer Verspätung von mehr als 3 Stunden zu,

- Entscheidend ist nicht die Abflugverspätung, sondern die Ankunftsverspätung.

- Ab 3 Std. Ankunftszeitverspätung - Entschädigungsanspruch zw. 250-600 EUR

3. BGH v. 16.06.2023 - Aus­g­leichs­zah­lung bei Flug­ver­spä­tung bei Start o. Lan­dung nicht in der EU

4. BGH setzt EuGH-Entscheidung um

5. EuGH-Entscheidung v. 11.07.2019 – Ausgleichsanspruch auch bei Anschlussflügen




Wann gilt die EU-Fluggastrechteverordnung?


Die Fluggastrechteverordnung erfasst alle Flüge, die von einem Flughafen aus dem Gebiet der Europäischen Union starten. Dies gilt unabhängig davon, ob die ausführende Airline seinen Sitz in der EU hat. Zudem werden sämtliche Flüge erfasst, die zu einem Flughafen auf dem Gebiet der EU starten und von einer Airline der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt werden.


Welche Ansprüche habe ich bei einer Flugverspätung?


Bei einer Flugverspätung ab 3 Stunden haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung von 250 EUR bis zu 600 EUR. Darüber hinaus müssen Ihnen bei einer Verspätung ab 2 Stunden Getränke und Verpflegung bereitgestellt werden.



EuGH-Entscheidung vom 11.07.2019 – Az. Az. C-502/18


Mit dieser Entscheidung stärkt der EuGH die Fluggastrechte, da festgestellt wurde, dass eine Fluggesellschaft, welche den ersten von mehreren Teil- und Anschlussflügen durchführt, verpflichtet ist, eine Entschädigung für eine Flugverspätung zu leisten, auch wenn der Anschlussflug, der von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt wird und dies auch dann, wenn der Anschlussflug von einer Airline durchgeführt wird/worden ist, die ihren Sitz nicht in der EU hat.


Entscheidend sei, dass die Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren.


Begründet hat der Europäische Gerichtshof die Entscheidung damit, dass nach der EU-Fluggastrechteverordnung das ausführende Luftfahrtunternehmen des betroffenen Fluges haftet, d.h. des gebuchten Fluges bzw. der eine Flug, auch wenn dieser aus mehreren Teilflügen besteht.


Zu beachten ist dabei, dass „der Flug“ – auch mit Teil- und Anschlussflügen - aufgrund einer einzigen Buchung von einer Fluggesellschaft angeboten wurde, unabhängig davon ob die Airline nur eine Flug oder mehrere durchführt.


Das Argument, bei Teilflügen könne  die Airline, welche den Flug (mit Teilflügen) angeboten nichts für Verspätung von Teilflügen, die von anderen Airlines durchgeführt wurde, ist unbeachtlich.



BGH- Entscheidung vom 16.06.2023 – Az. X ZR 15/20



Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes stärkt die EU-Fluggastrechte, da die Fluggäste für Verspätungen gem. Art. 6 der Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung auch dann verlangen können, wen der verspätete Flug – auch Anschlussflug – außerhalb der EU gestartet und/oder landet.


Entscheidend ist, dass die Reise innerhalb der EU angetreten wurde.



Sachverhalt


Die Kläger, eine Riesende, buchte einen Flug von Stuttgart nach Kansas City in den USA. Der Flug erfolgte zunächst von Stuttgart nach Zürich und über Philadelphia nach Kansas. Der Weiterflug von Zürich über Philadelphia nach Kansas wurde von einer anderen Airline durchgeführt als von derer, von welcher der Flug in der Gesamtheit mit allen Teilflügen gebucht wurde.


Entscheidung


Der Bundesgerichtshof setzt mit dem Urteil vom 16.06.2023 nunmehr die Entscheidung und die Vorgaben des EuGH vom 11.07.2019 um, weil auch der BGH entschied, dass entscheidend ist, dass der Flug in seiner Gesamt, auch wenn er Teil- und Anschlussflügen, die von anderen Airline als der anbietenden durchgeführt werden, als einzige Buchung erfolgt ist.


Im vorliegenden Fall wurde der Flug mit den Anschlussflügen in einem Reisebüro als einzige Buchung gebucht. Die anbietende Airline hat auch die Anschlussflüge von Zürich nach Kansas als einen Flug, nämlich von Stuttgart nach Kansas City mit Zwischenstopps in Zürich und Philadelphia angeboten.


Dem Grunde nach verlief der erste Abschnitt des gebuchten Fluges ordnungsgemäß, nur die Flugstrecke von Philadelphia nach Kansas City nicht. Der Flug begann mit einer Verzögerung, sodass die Klägerin mit einer Verspätung von mehr als vier Stunden ihr Ziel Kansas City erreichte.

Die Klägerin forderte von der anbietenden Fluggesellschaft 600 EUR Ausgleichzahlung. Dies wurde abgelehnt. Das Amtsgericht Nürtingen und auch das Landgericht Stuttgart wiesen die Klage als unbegründet ab.


Die Revision der Klägerin hatte, nachdem der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt hatte und dem EuGH die entscheidende Frage, ob die Fluggastrechte für Anschlussflüge, die in der EU gestartet sind, jedoch als einzige Buchung erfolgten, von der Verordnung umfasst sind, vorgelegt.



Zur Vorlagefrage


Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 5 dahin auszulegen sind, dass ein Fluggast, der bei einem aus zwei Teilflügen bestehenden Flug mit Umsteigen mit Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, Zwischenlandung auf dem Flughafen eines Drittlands und Zielflughafen in einem anderen Drittland, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, seinen Zielort mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht, die auf den zweiten Teilflug zurückgeht, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Drittland durchgeführt wurde, seine Klage auf Ausgleichszahlung nach dieser Verordnung gegen das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft richten kann, das den ersten Flug durchgeführt hat.


Der EuGH antwortet auf die Vorlagefrage des BGH,

dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 5 dahin auszulegen sind, dass ein Fluggast, der bei einem aus zwei Teilflügen bestehenden Flug mit Umsteigen mit Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, Zwischenlandung auf dem Flughafen eines Drittlands und Zielflughafen in einem anderen Drittland, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, seinen Zielort mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreicht, die auf den zweiten Teilflug zurückgeht, der im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in einem Drittland durchgeführt wurde, seine Klage auf Ausgleichszahlung nach dieser Verordnung gegen das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft richten kann, das den ersten Flug durchgeführt hat.



Auch wenn die anbietende Fluggesellschaft verpflichtet ist, an die Klägerin die Entschädigung zu leisten, obwohl keinerlei Verantwortlichkeit für die Verspätung vorliegt, von der durchführenden Fluggesellschaft des Anschlussfluges Regressansprüche stellen.



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