BGH stärkt Verbraucherrechte beim Kauf einer mangelhaften Ware

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Kauft ein Verbraucher eine Ware, z. B. ein Fahrzeug, bei einem Händler, dann kann er erwarten, dass der Wagen auch funktioniert und keine Mängel hat. Zeigt das Fahrzeug kurze Zeit nach dem Kauf Ausfallerscheinungen, dann darf der Käufer nicht einfach irgendeine Werkstatt aufsuchen, den Pkw reparieren lassen und die Rechnung dem Händler präsentieren. Er muss vorher „Nacherfüllung“ verlangen, d. h. dem Händler die Gelegenheit geben, das Fahrzeug zu untersuchen, die Ursache für die Ausfallerscheinungen festzustellen und die eventuell erforderlichen Reparaturmaßnahmen selbst durchzuführen.

Beim Autohändler um die Ecke ist das wohl kein Problem. Aber was ist, wenn der Wagen in Berlin gekauft wurde, der Käufer aber in Hamburg wohnt und dort auch das Fahrzeug ist? Muss der Käufer dann auf seine Kosten das Fahrzeug nach Berlin bringen, damit der Verkäufer es dort in Augenschein nehmen kann? Ja und nein, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, Urteil vom 19.7.2017, Az. VIII ZR 278/16.

Einerseits muss der Käufer das Fahrzeug dorthin bringen, wo sich der sog. Erfüllungsort befindet. Das ist in der Regel der Geschäftssitz des Verkäufers, hier also die Werkstatt des Händlers. Aber was ist mit den Kosten? Die Fahrt mit dem Pkw von Hamburg nach Berlin verursacht Benzinkosten. Und wenn das Auto überhaupt nicht fahrbereit ist, muss es mit einem Transporter nach Berlin gebracht werden. Muss der Käufer hier die Kosten tragen, dann könnte ihn das davon abhalten, sein Recht auf Nacherfüllung überhaupt geltend zu machen.

Der BGH hat deshalb entschieden, dass der Käufer vom Verkäufer einen angemessenen Vorschuss für die Transportkosten verlangen darf. Der Verkäufer hat damit die Möglichkeit, das Fahrzeug in seiner Werkstatt zu untersuchen und die Fehlerursache zu finden. Stellt sich heraus, dass der Pkw beim Kauf tatsächlich nicht in Ordnung war, muss der Verkäufer ihn reparieren und auch die Kosten für den Hin- und Rücktransport tragen.

War das Fahrzeug dagegen bei der Übergabe in Ordnung und ist die Ursache für die Ausfallerscheinungen des Fahrzeugs nachweislich erst später entstanden, etwa durch einen Unfall oder eine Fehlbedienung des Käufers, dann ist der Händler nicht zur „Nacherfüllung“ verpflichtet. Er muss keine Transportkosten übernehmen, sondern kann seinen Vorschuss vom Käufer wieder zurückverlangen und ihm die Kosten für den Rücktransport in Rechnung stellen.

Mein Tipp: Wenn Sie als Verbraucher von einem Händler irgendeine Sache gekauft haben, sei es ein Fahrzeug, ein Computer oder ein Elektrogerät, und zeigt sich nach dem Kauf eine Fehlfunktion, gilt: Geben Sie dem Verkäufer zunächst die Gelegenheit, die Sache anzusehen, den Fehler zu finden und zu reparieren. Wohnt der Händler weit entfernt, können Sie ihn auffordern, sich die Sache bei Ihnen anzusehen oder vielleicht durch einen kooperierenden Kundendienst abzuholen. Will der Verkäufer, dass Sie ihm die Sache zurückschicken, können Sie einen angemessenen Kostenvorschuss hierfür verlangen.

Aber Vorsicht: Denken Sie daran, dass der Händler die Transportkosten nur vorläufig zahlen muss. Ob der Händler tatsächlich für den Schaden einzustehen hat, lässt sich manchmal erst nach genauer Untersuchung des Gegenstands ermitteln. Stellt sich heraus, dass die Schadensursache erst nach dem Kauf eingetreten ist oder Sie selbst für den Schaden verantwortlich sind, dann kann der Händler jede Nacherfüllung ablehnen und Sie müssen auch noch die Transportkosten tragen. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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