BGH: Tätigkeit eines Hörgeräteakustikmeisters für zwei Betriebsstätten kein Verstoß gegen Meisterpräsenz

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Der Bundesgerichtshof hat in einer brandaktuellen Entscheidung (Urteil vom 17. Juli 2013, Az. I ZR 222/11) klargestellt, dass ein Meister bei zwei Hörgeräteakustikunternehmen gleichzeitig zuständig und tätig sein darf, wenn die Betriebe sich in benachbarten Städten befinden.

Was war los?

Die Beklagte ist Betreiberin eines Geschäfts im Bereich Hörgeräteakustik in Dillingen an der Donau. Ein Schwesterunternehmen befindet sich im 26 km entfernten Günzburg, für beide Geschäfte ist ein Hörgeräteakustik-Meister als Betriebsleiter jeweils halbtags tätig und dementsprechend auch in die Handwerksrolle eingetragen. Die Klägerin, die im letztgenannten Ort ebenfalls ein Hörgeräteakustik-Unternehmen betreibt, wendet sich gegen die Einsetzung des Meisters als Betriebsleiter in beiden Betrieben. Sie begründet dies mit einer Irreführung der Kunden sowie einem Verstoß gegen den in der Handwerksordnung niedergelegten Grundsatz der ständigen Meisterpräsenz, der eine der im Gesundheitshandwerk zahlreichen Pflichten darstellt. Sie verlangt von der Beklagten Unterlassung und den Ersatz ihrer Abmahn- und Detekteikosten.

Die Vorinstanzen (Landgericht Augsburg und Oberlandesgericht München) waren sich einig 

Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 10.11.2011, Az. 29 U 1614/11) hatte in dem Verhalten der Beklagten bereits eine Irreführung der Verbraucher (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG) gesehen. Die Beklagte dürfe die Geschäfte zu den Zeiten, zu denen der Betriebsleiter tatsächlich nicht anwesend sei, nicht offen halten, weil die Angaben der Beklagten über die Verfügbarkeit der Dienstleistung den Kunden darüber täuschten, dass die vom Meister durchzuführenden Leistungen tatsächlich nicht während der gesamten Öffnungszeiten beliebig in Anspruch genommen werden könnten. Damit könne er nicht einfach in das geöffnete Ladengeschäft gehen und die Leistung unmittelbar in Anspruch nehmen, sondern müsse warten, bis der Meister aus der anderen Stadt herbeigerufen werde; die so entstehende Wartezeit sei nicht mehr als angemessen anzusehen. Schließlich wisse er auch, dass bestimmte Handwerksleistungen nicht durch einen Gesellen durchgeführt werden könnten, da die Meisterprüfung und Eintragung in die Handwerksrolle ein Qualitätsmerkmal der Leistung darstelle. Auf den Verstoß gegen die Handwerksordnung kam es für das Oberlandesgericht damit nicht mehr an.

Und der BGH?

Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof der Klägerin aber eine Absage erteilt. Eine Irreführung hat er abgelehnt, da es sich bei Gesundheitsdienstleistungen der vorliegenden Art um solche handelt, bei der die Beratung und Behandlung längere Zeit in Anspruch nehmen können. Es sei dem Kunden hier bewusst, dass es für eine solche Beratung oder Behandlung oftmals einer vorherigen Terminvereinbarung bedürfe, sodass der Verbraucher im Falle dieser besonderen Dienstleistung der Hörgeräteakustik bereits damit rechne, dass er die Leistung nicht unmittelbar in Anspruch nehmen könne.

Gegen die Handwerksordnung hat die Beklagte nach den Ausführungen des BGH auch nicht verstoßen. Denn die hierin verankerte Pflicht zur ständigen Meisterpräsenz bestehe zwar insbesondere im Fall von Gesundheitshandwerken. Jedoch liege ein Verstoß nicht vor, wenn man den Laden in Zeiten der Ortsabwesenheit des Meisters offen halte, denn hier könnten andere Leistungen wie Terminvereinbarungen mit Kunden oder die Entgegennahme von Ersatz- und Verschleißteilen erbracht werden, die der Meister nicht selbst durchzuführen habe und weshalb er auch nicht anwesend sein müsse. Dies gilt insbesondere deshalb, weil im zu entscheidenden Fall der Meister ja halbtags tatsächlich anwesend ist (und nicht nur ganz gelegentlich zur Verfügung stehe) und der Ort der anderen Betriebstätte ja örtlich nahe gelegen ist.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Auslegung des Grundsatzes der Meisterpräsenz durch den BGH auch bei Betreibern anderer Gesundheitshandwerke Anwendung finden wird und eine ständige körperliche Anwesenheit auch hier nicht erforderlich ist.

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Rechtsanwältin Scharfenberg


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