Abmahnung wegen vermeintlicher gewerblicher Tätigkeit bei eBay

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Leider gibt es nach wie vor Abmahnungen von als Privatverkäufern bei eBay angemeldeten Personen, welche als Unternehmer abgemahnt werden.

Die Abmahnung richtet sich dann vornehmlich an die unternehmerischen Pflichten, nämlich das Bereithalten einer Widerrufsbelehrung, eines Impressums sowie weiterer Informationspflichten, welchen Unternehmer regelmäßig unterliegen.

Sachverhalt:

Ausweislich einer erst kürzlich vorgelegten Abmahnung der Kanzlei Sievers & Kollegen, soll ein eBay Verkäufer mehrfach neuwertige Bekleidung sowie in größeren Mengen und in sogenannten Multiauktionen als privater Verkäufer angeboten haben. Die Kollegen geben in dem Abmahnschreiben weiterhin an, dass dies beweissicher dokumentiert wurde und gleichfalls ein Testkauf zur Ermittlung der ansonsten nicht angegebenen Anschrift erfolgt sei.

Neben einer angefügten Unterlassungsverpflichtungserklärung wird ein Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.513,56 EUR bei einem Streitwert von 30.000,00 EUR begehrt.

Rechtsprechung:

Die Rechtsprechung hat bereits ähnliche Fälle entschieden. Bejaht wurde die unternehmerische Tätigkeit und damit auch der Anspruch auf Unterlassung in folgenden Konstellationen:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21. August 2012, Az.: I-4 U 114/12

Art und Umfang

  • 129 Bewertungen innerhalb von 6 Monaten oder 22 Verkäufen im Monat
  • Weiterhin Umsatz von mindestens 1.721,40 EUR innerhalb eines Monats
  • Gleichartige Angebote verschiedener Hersteller als neu und als gebraucht angeboten
  • Angebote äußerst professionell aufgemacht

Entscheidend sei stets die Gesamtschau des Einzelfalls, hier im Ergebnis, dass es sich um gewerbliche Angebote handelt – bereits eine Anzahl von 74 Bewertungen innerhalb von 10 Monaten sei als erhebliches Indiz gewürdigt worden (vgl. BGH GRUR 2009, 871, 873 – Ohrclips).

Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 11. Januar 2017, Az.: 3 O 36/16

  • Größerer Umfang, gleichartiger neuwertiger Schmuckstücke
  • Anzahl der Verkäufe und der Bewertungen sprechen für planmäßigen und dauerhaften Verkauf
  • Bei durchschnittlich 15 – 25 Verkaufsaktionen im Monat gewerbliches Handeln indiziert
  • Insbesondere bei längeren Zeiträumen wird von einem gewerblichen Handeln auszugehen sein
  • Art und Weise des Anbietens der Artikel, professionelle Gestaltung der Angebotsseite
  • Neue und teilweise noch mit Etiketten versehene Artikel und gleichzeitig mehrere Anzeigen sowie gleichartige Artikel in mehreren Mengen

Dies alles spricht unter Gesamtwürdigung der Umstände, dass ein gewerblicher Verkäufer vorliegt, als dass es sich um einen haushaltstypischen Verkauf eines Privatanbieters handelt.

Fazit:

Für die Abgrenzung von einem Privatverkäufer und einem gewerblichen Verkäufer ist es oftmals von den Gesamtumständen abhängig. Umso mehr Indizien gegen einen haushaltstypischen Verkauf sprechen, je eher wird die Abmahnung wegen fehlender Informationspflichten berechtigt sein. Trotz der undurchsichtigen Rechtsprechung ist Vorsicht beim Verkauf von einer Vielzahl gleichartiger und vor allem neuer Artikel geboten.

Gern kann ich für Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch die von Ihnen erhaltene Abmahnung auf ihre Rechtsmäßigkeit überprüfen und mit Ihnen die weitere empfohlene Vorgehens- und Handlungsweise besprechen.

Quellen, NRWE-Rechtsprechungsdatenbank:

OLG Hamm, Urteil vom 24. März 2009, Az.: 4 U 211/08

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2012/I_4_U_114_12_Urteil_20120821.html

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt:

LG Dessau -Roßlau, Urteil vom 11. Januar 2017, Az.: I3 OP 36/16

http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/buq/page/bssahprod.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE233622017&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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