BGH-Urteil: Makler darf keine Reservierungsgebühr in AGB verlangen

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Der Bundesgerichtshof  hat entschieden, dass Immobilienmakler für die Reservierung einer Immobilie keine Gebühr von den Interessenten verlangen dürfen. Derartige Klauseln sind unwirksam. Die Interessenten können daher die Reservierungsgebühren zurückverlangen. 

Bereits im Jahr 2010 hatte der Bundesgerichtshof die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geprüft und diese als unwirksam erachtet.

In einem aktuellen Fall hat der Bundesgerichts seine bisherige Auffassung bestätigt. Die Reservierungsvereinbarung benachteilige die Interessenten unangemessen und ist daher unwirksam, da  die Reservierung für die Interessenten keine  Vorteile habe und der Immobilienmakler keine geldwerte Gegenleistung erbringe. Ferner stelle die Reservierungsvereinbarung im Ergebnis eine erfolgsunabhängige Provision zugunsten des Immobilienmaklers dar. Dies stehe nicht mit gesetzlichen Regelung des Maklervertrags in Einklang, wonach eine Provision nur verlangt werden könne, wenn die Tätigkeit des Maklers zum Erfolg geführt habe. Folge der Unwirksamkeit dieser Klausel ist, dass die Interessenten nicht zur Zahlung der Gebühr verpflichtet sind bzw. eine bereits entrichtete Reservierungsgebühr vom Makler wieder zurückverlangen können.

Sie haben Ansprüche aus einer Reservierungsvereinbarung oder sonstige Ansprüche aus einem Maklervertrag? Sprechen Sie mich gerne an. Ich berate Sie umfassend und vertrete Ihre rechtlichen Interessen. 

BGH, Urteil vom 20. 04.2023 , Az. I ZR 113/22





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