BGH Urteil vom 10.04.2019: Auch Vertragsschlüsse auf Messen können unter Umständen widerrufen werden

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Für Verbraucher, die ihre Spontankäufe auf Gewerbemessen wieder rückgängig machen wollen, bestehen nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Chancen, den unliebsamen Vertrag nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsrechts zu widerrufen. Oftmals besuchen Verbraucher ohne konkrete Kaufabsicht gewerbliche Messen und schließen dort dann doch Kaufverträge ab, mit denen sie oft Verpflichtungen in Höhe von mehreren tausend Euro eingehen

So auch in dem Fall, den der Bundesgerichtshof aktuell zu entscheiden hatte: Der Verbraucher hatte auf der Berliner „Internationalen Grünen Woche“ an einem Messestand einen Kaufvertrag über die Lieferung und Montage eines Kaminofens abgeschlossen. Der von dem Verbraucher dafür zu zahlende Preis belief sich auf € 5.400,-. Wenige Tage später versuchte der Verbraucher, sich durch einen Widerruf vom Kaufvertrag zu lösen.

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen steht dem Verbraucher gemäß § 312 g BGB grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Ohne Aushändigung einer ordnungsgemäßen Widerrufsfrist fängt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und der Widerruf kann grundsätzlich zeitlich unbefristet ausgeübt werden. 

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind nach § 312 b Abs. 1 Nr. 1 BGB Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Als Geschäftsräume werden unbewegliche Gewerberäume angesehen, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.

Der Europäische Gerichtshof hat im August 2018 entschieden, dass „Markt- und Messestände“ als Geschäftsräume zu behandeln sind, wenn sie diese Bedingung erfüllen, und stellt dabei auf das Erscheinungsbild des Messestandes ab, ob „er sich in den Augen eines Durchschnittsverbrauchers als ein Ort darstellt, an dem der Unternehmer, der ihn innehat, seine Tätigkeiten, einschließlich saisonaler, für gewöhnlich ausübt, sodass ein solcher Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen kann.“

Dementsprechend kommt es nach dem gerade ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: VIII ZR 244/16) auf das konkrete Erscheinungsbild des Messestands an, an dem der Verbraucher den Vertrag geschlossen hat. Ein Widerrufsrecht kommt danach auch dann in Betracht, wenn zwar die Messe an sich einen offenkundigen Verkaufscharakter hat, aber der maßgebliche Messestand aus der Sicht eines angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers als einen Ort erschien, an dem er nicht mit einer Ansprache zum Zweck eines auf der Messe zu schließenden Vertrags rechnen musste, etwa wenn der Eindruck vermittelt worden ist, an dem Stand werde ausschließlich über den Kauf eines Kaminofens informiert, ohne dass ein Kaufabschluss möglich wäre.

Rechtsanwältin Dr. Eckardt aus der auf Verbraucherrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger rät daher jedem Verbraucher, der auf einer Messe einen Vertrag geschlossen hat, von dem er sich lösen möchte, anwaltlich prüfen zu lassen, ob ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.


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