BGH: Kündigung des Prämiensparvertrages kann auch nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen sein.

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Der Bundesgerichtshof entscheidet zugunsten des Sparers: Auch nach Erreichen der höchsten Prämienstufe kann eine ordentliche Kündigung des Prämiensparvertrages durch die Sparkasse unzulässig sein, wenn die Vertragsurkunde eine darüberhinausgehende Vertragslaufzeit bestimmt. 

Wie wir bereits berichteten, versuchen vor allem Sparkassen und Volksbanken seit einigen Jahren, die für Sparer lukrativen Sparverträge zu kündigen. In der Regel erhalten die Sparer von Prämiensparverträgen zwar eine relativ geringe Grundverzinsung, darüber hinaus aber eine nach der Laufzeit gestaffelte Prämie am Ende des jeweiligen Sparjahres. Die Höchstprämie beträgt meist nach zehn oder fünfzehn Jahren Sparzeit  50% der in dem Sparjahr gezahlten Sparleistungen.

Wann darf die Sparkasse den Sparvertrag kündigen? 

Mit seinem Urteil vom 14.05.20219, Az. XI ZR 345/18, schaffte der Bundesgerichtshof Klarheit:  Er entschied, dass das Recht der Sparkassen und Banken zur ordentlichen Kündigung des Prämiensparvertrages erst dann besteht, wenn der Sparer die höchste Prämienstufe erreicht hat. 

Es wurde eine darüberhinausgehende Laufzeit vereinbart. 

Der Bundesgerichtshof hatte nun in seinem Urteil vom 14.11.2023, Az. XI ZR 88/23,  Sparverträge zu beurteilen, bei denen in der Vertragsurkunde eine Laufzeit von 1188 Monaten, mithin 99 Jahre, genannt ist. Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass der Sparer sich auf die Vereinbarung dieser Laufzeit verlassen darf. Er lässt auch nicht den von vielen Sparkassen bislang vorgebrachten Einwand, die Angabe einer Laufzeit von 99 Jahren sei aus technischen Gründen erforderlich gewesen,  gelten. 

Sind auch Sie betroffen?

Rechtsanwältin Dr. Birte  Eckardt begrüßt diese Entscheidung: "Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass Verbraucher sich auf die Laufzeitangaben in den Sparverträgen verlassen können. Betroffene Verbraucher sollten die Kündigung nicht einfach hinnehmen, sondern prüfen lassen, ob sie sich gegen die Kündigung wehren können. Außerdem sind in vielen Fällen auch die Zinsen von den Sparkassen und Banken zu gering berechnet worden. Auch dies sollte von einem auf Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden. "

Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger vertritt auch gerne Ihre Interessen.



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