BGH-Urteil zur Störerhaftung durch W-Lan-und § 97 a II UrhG

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Der Betreiber eines W-LAN war im Urlaub, als über seinen Internetanschluss Musik über eine Tauschbörse angeboten wurde.

Das W-LAN war verschlüsselt, aber nicht ausreichend (nur WPA1 und nur mit dem vorinstallierten Schlüssel). Daher hat der BGH eine Störerhaftung - die Haftung für Verhalten von Dritten wegen Beherrschung einer Gefahrenquelle - des Anschlussinhabers bejaht.

Damit besteht ein Unterlassungsanspruch und grundsätzlich auch ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten gegen den Anschlussinhaber, auch wenn er selbst keine Urheberrechtsverletzungen begangen hat. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Anschlussinhaber hingegen hat der BGH verneint.

Hinsichtlich der Anwaltskosten für die Abmahnung hat der BGH das Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 a II UrhG bejaht. Damit sind Anwaltskosten der Abmahnanwälte nur in Höhe von 100 Euro zu erstatten.


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